Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Zunächst sollten Sie nochmals prüfen, oder gegebenenfalls prüfen lassen, ob es sich bei der Erhöhung des Voreigentümers um eine Mieterhöhung oder eine Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung handelt.
Im letzteren Fall ist die Frist des § 558 BGB
(früher § 2 MHG
) nicht betroffen, da dadurch nicht die Grundmiete erhöht worden ist.
2.
Die Grundmiete selbst kann durch Vertragsänderung der Parteien verändert werden. Dies ist auch einvernehmlich ohne Hinweise auf den Mietspiegel etc. möglich. Stimmt der Mieter dem zu, wird die Vertragsänderung wirksam. Nach einer solchen Erhöhung haben Sie grundsätzlich die Sperrfrist des § 558 BGB
zu beachten.
Ausnahmen bilden nur etwaige Mieterhöhungen auf Grundlage der §§ 559
bis 560 BGB
.
3.
Eine Mieterhöhung auf Grund des Mietspiegels ist nur in den Grenzen des § 558 BGB
möglich. Mieterhöhungen aus anderen Gründen können jedoch erfolgen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Ob die Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, kann von hier jedoch nicht beurteilt werden.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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