Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, durch die z. B. der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird oder durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden, was man hier argumentieren könnte.
Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen (Modernisierungsankündigung). Die Modernisierungsankündigung muss Angaben enthalten über:
- die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen,
- den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme,
- den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung.
Der Vermieter soll den Mieter in der Modernisierungsankündigung auf die Form und die Frist des Härteeinwands hinweisen.
Dieses gilt aber nicht für Modernisierungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.
Haben Sie als Vermieter durchgeführt, so können Sie die jährliche Miete um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.
Werden Modernisierungsmaßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.
Der maßgebliche Erhöhungsbetrag ist aus der Summe der für die Modernisierung oder anderen baulichen Maßnahmen insgesamt aufgewandten Kosten zu berechnen.
Es erscheint mir daher nach meiner ersten Einschätzung eine Umlage möglich.
Sie sollten allerdings unbedingt erwägen, für die konkrete Mieterhöhung ggf. einen Anwalt mit der weiteren Prüfung und der Ausarbeitung zu beauftragen. Denn da hat es eine Gesetzesänderung gegeben, was zu beachten wäre.
Im Rahmen der hier stattfindenden Erstberatung kann dieses nämlich leider nur ansatzweise und nicht abschließend geklärt werden - vielen Dank für Ihr Verständnis.
2.
Kraft Gesetzes ist die Mieterhöhung bei einer Staffelmiete (§ 557a Abs. 2 S. 2 BGB) ausgeschlossenen – das stimmt.
3.
Die Höhe der neuen Miete unterliegt nach herrschender Rechtsprechung nicht der unmittelbaren Begrenzung durch die ortsübliche Vergleichsmiete oder einer Kappungsgrenze, zumal der Mieter ja kündigen kann. Ein Härtefall als Ausschlussgrund sollte hier nicht vorliegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt