Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Sie können Ihrem Mieter erklären, dass es sich bei dem Mieterhöhungsverlangen um einen Irrtum handelte und Sie versehentlich die falsche Jahreszahl eingetragen haben. Vielleicht lässt sich Ihr Mieter hierauf ein.
Bei Ihrer Begründung des Irrtums kann es auch auf die Gestaltung des Mietvertrages ankommen. Wenn Sie zum Beispiel einen Staffelmietvertrag abgeschlossen haben und vertraglich festgelegt ist, dass zum März 2012 eine Mieterhöhung zulässig ist, dann lässt sich dieser Irrtum noch besser belegen.
Klären Sie Ihren Mieter über den Irrtum schriftlich auf und teilen Sie diesem die Erhöhung der Miete zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit.
Rückwirkend können Sie von Ihrem Mieter aufgrund Ihres Irrtums keine Mieterhöhung verlangen.
Auch müssen Sie dem Mieter die gesetzlichen Fristen bis zum Greifen der (neuen) Mieterhöhung zubilligen. Nach § 558 b Abs. 1 BGB
schuldet der Mieter die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens, soweit er der Mieterhöhung zustimmt.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung gegeben zu haben.
Bitte bedenken Sie, dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt sich eine abweichende rechtliche Beurteilung ergeben kann.
Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Rehmann
Rechtsanwältin
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29. Mai 2012
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16:15
Antwort
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