Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Mieterhöhung betreffs Mietpreisspiegel !!!

29. März 2015 20:57 |
Preis: 35€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Winter

Unser Vermieter hat uns heute telefonisch mitgeteilt, dass er ab Monat Mai 2015 die Miete erhöhen möchte, mit der Begründung, dass der Mietpreisspiegel sich in unserer Region Lörrach ( Baden- Württemberg ) erhöht habe und wir wohl noch unter dem ortsüblichen Mietpreis liegen. Die Nettokaltmiete würde pro Quadratmeter 6,30 Euro kosten und man möchte gern auf 8 Euro pro Quadratmeter erhöhen.Wir haben eine 3,5 Zimmerwohnung von 82,69 qm in einem 10 geschössigem Plattenbau.Eine neue Einbauküche wurde 2012 eingebaut und die Miete auf 70 Euro pro Monat erhöht( Der Mietpreis angepasst). Insgesamt haben wir im Moment eine Nettokaltmiete von 585 Euro zuzüglich 190 Euro Nebenkosten. Insgesamt zahlen wir eine Warmmiete von 775 Euro. Meine Frage ist, darf der Vermieter diese Erhöhung von 6,30 Euro auf 8,00 Euro pro Quadratmeter verlangen? Wenn ja wie hoch wäre dann unsere Gesamtmiete überhaupt bzw. wie sollen wir uns verhalten?

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Die Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete ist grundsätzlich möglich. Entsprechende Regelungen finden sich in den §§ 558 – 55b e BGB. Der Vermieter kann Sie auffordern, Ihre Zustimmung zu der Mieterhöhung zu erteilen. Folgende Voraussetzungen müssen für ein wirksames Mieterhöhungsverlangen erfüllt sein:

1. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 BGB (Mieterhöhung nach Modernisierung) werden nicht berücksichtigt.

2. Die Miete darf gemäß § 558 Abs. 3 BGB innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nur um 20 Prozent steigen. Mieterhöhungen nach Modernisierungen werden wiederum nicht berücksichtigt.

3. Das Mieterhöhungsverlangen nach ist Ihnen in Textform zu erklären und zu begründen.

4. Eine Erhöhung der Grundmiete über die ortsübliche Vergleichsmiete ist nicht zulässig.

Sie können ab Zugang des Schreibens bis zum Ende des übernächsten Monats überlegen, ob Sie zustimmen. Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, ist das Erhöhungsverlangen formell korrekt und inhaltlich richtig. Sollten Sie nicht bis Ablauf der Überlegungsfrist geantwortet haben (der Zugang ist entscheidend), kann der Vermieter die Erhöhung einklagen.
Die Miete erhöht sich bei einer Zustimmung unmittelbar nach Ende der Überlegungsfrist. Soweit in Ihrem Mietvertrag ein Betriebskostenanteil gesondert aufgeführt ist, bleibt dieser Teil der Miete unverändert.

Ihre Kaltmiete betrug vor drei Jahren ca. 516,- € (6,3 € x 82 m²). Mit einem 20%-igen Aufschlag würde die Kaltmiete ca. 620,- € betragen. Da die Mieterhöhung infolge der Modernisierung bei der Bestimmung der Kappungsgrenze nicht berücksichtigt werden darf, muss dieser Betrag in Höhe von 70,- € hinzugerechnet werden. Das Ergibt eine Kappungsgrenze von ca. 690,- €. Bei einem Quadratmeterpreis von 8,- € beträgt die Kaltmiete ca. 660,- € und liegt somit unterhalb der Kappungsgrenze.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten weiterhin Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Winter, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 29. März 2015 | 22:24

Wir hatten vor Einbau der Küche 2012 ein Kaltmiete von 430 Euro, die Kaltmiete wurde auf 515 Euro hochgesetzt plus die 70 Euro für die Einbauküche dazugerechnet, darf trotz dieser Erhöhung im Jahre 2012 trotzdem erhöht werden?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. März 2015 | 08:48

Sehr geehrter Fragesteller,

sollten seit der Erhöhung der Klatmiete von 430,- € auf 515,- € drei Jahre verstrichen sein, sobalbd Sie das Mieteröhungsverlangen des Vermieters in schriftlicher Form vorliegen haben, gilt die obige Rechnung. Sollten drei Jahre seit dieser Zeit nicht verstrichen sein, beträgt die Höhe der Kappungsgrenze ca. 585,-€.

Ihr Vermieter scheint den gesetzlichen Rahmen an möglichen Mieterhöhungen voll auszuschöpfen. Es ist daher wichtig, dass Sie genau auf die erforderliche Begründung achten und den Mietspiegel in Ihrer Region im Auge behalten. Zur Erinnerung: Die Erhöhung der Grundmiete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen.

Nicht unerwähnt lassen möchte ich in diesem Zusammenhangen Ihr Sonderkündigungsrecht gemäß § 561 BGB . Sie können demnach bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.

Ich hoffe Ihre Frage verständlich beantwortet und letzte Zweifel ausgeräumt zu haben. Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Sebastian Winter, Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER