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Mieterhöhung bei Zuzug der Nichte

21. Mai 2021 21:32 |
Preis: 25,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Juri Knaub

Sehr geehrte Damen und Herren!,

Ich habe seit zwei Jahren eine Wohnung (90 m2) an eine Dame und ihren Sohn vermietet. In der Selbstauskunft hat sie angegeben, dass die Wohnung für zwei Personen vorgesehen sei.

Vor vier Monaten teilte sie mir nun mit, dass ihre Schwester mit der Erziehung ihrer Tochter überfordert sei und das Jugendamt mit dem Gedanken spiele die Tochter in eine Wohngruppe zu überführen.

Meine Mieterin erklärte sich daraufhin bereit das Kind zu sich in die Wohnung aufzunehmen und das Jugendamt gab dazu sein o.k. Nun erklärte die Mieterin, sie sei bereit mir mehr Nebenkosten für diesen Zuzug zu zahlen.

Ich bin jedoch der Ansicht, dass ich neben einer Erhöhung der Nebenkosten auch einen Anspruch auf eine Erhöhung der Miete wegen erweiterter Abnutzung der Wohnung habe und wenn sie damit nicht einverstanden ist, ich sogar berechtigt bin die Aufnahme ihrer Nichte in die wohnung zu verweigern.

Die Kaltmiete beträgt derzeit 360 Euro, die Nebenkosten 80€.

Um wieviel wäre ich berechtigt diese Kosten zu erhöhen?

Vielen Dank für die Antwort!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Mieterin kann grundsätzlich ohne Ihre Erlaubnis nicht einfach weitere Personen in Wohnung einziehen lassen. Jedoch dürfen Sie die Zustimmung der Mieterin nicht verweigern, wenn die Mieterin ein berechtigtes Interesse daran hat, dass diese Person in die Wohnung einzieht (§ 553 Abs. 1 BGB). Dies gilt nicht, wenn der Einzug der weiteren Person für Sie als Vermieter unzumutbar wäre. Wirtschaftliche Interessen begründen die Unzumutbarkeit selten bis gar nicht. Jedoch kann eine Überbelegung des Wohnraums eine solche Unzumutbarkeit begründen. Aber auch hier sehe ich wenig Aussicht auf Erfolg, da die Wohnung 90qm groß ist und ich zunächst davon ausgehen, dass mehr als 2 Zimmer vorhanden sind.


Mit dem Zuzug einer weiteren Person haben Sie grundsätzlich das Recht eine Mieterhöhung zu verlangen (§ 553 Abs. 2 BGB). Dann müssten Sie aber den Bedarf zur Erhöhung der Grundmiete begründen müssen. Dies gelingt in der Praxis meist kaum, da der Mietpreis grundsätzlich aufgrund der Größe und Lage der Wohnung berechnet wird.

Allerdings können Sie einen verhältnismäßigen Zuschlag für die erhöhte Abnutzung der Wohnung verlangen, soweit auch dies begründet werden kann. Die Anpassung der Betriebskosten versteht sich insoweit von alleine, da mehr Personen einfach mehr verbrauchen.

Sie können in diesem Zusammenhang Ihre Zustimmung von diesen Anpassungen abhängig machen.


Zitat:
Um wieviel wäre ich berechtigt diese Kosten zu erhöhen?


Die Frage kann leider nicht konkret und abschließend beantwortet werden, da die Frage einer verhältnismäßigen Kostenanpassung aufgrund erhöhter Abnutzung von den Wohnräumlichkeiten abhängig ist und von der Frage, was alles an Inventar mit vermietet wird. Hier wurden bereits Anpassungen von bis zu 20 % durch die Gerichte entschieden.

Sie sollten darauf achten, dass mit der Kostenanpassung die Miete innerhalb des Mietspiegels und im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.


In Ihrem Fall ist aber insbesondere noch darauf zu achten, dass hier ein Kind einzieht. Dabei gilt, dass nahe familienangehörige Kinder insoweit privilegiert sind und es der Zustimmung des Vermieters nach § 553 Abs. 1 BGB nicht bedarf, weil diese Norm hierbei nicht greift. Bei nicht nahen familenangehörigen Kindern (wie Nichten und Neffen) ist die Rechtsprechung nicht einheitlich. In diesen Fällen kann aber zumindest die Anpassung der Betriebskosten verlangt werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Juri Knaub

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