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Mieterangelegenheit

2. März 2016 09:27 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren.

Ein Mieter hat beim Auszug vor 5 Monaten aus meiner Mietwohnung einen Schaden zurückgelassen. Ich habe dem Mieter wenige Tage nach dem Auszug eine Frist von 2 Wochen zur Schadensbeseitigung gestellt. Eine Beseitigung des Schadens wurde durch die Mieter mit dem Hinweis es handele sich um einen Baumangel abgelehnt. Vor 3 Monaten habe ich nun eine erneute Frist zur Schadensbeseitigung gestellt. Diese 2. Frist haben die Mieter ohne Antwort verstreichen lassen. Nun plane ich den Wert des Schadens durch ein Beweissicherungsverfahren schätzen zu lassen und dann anschließend in Eigenleistung zu beseitigen. Aufgrund des schweren Schadens ist eine Neuvermietung trotz Wohnungsausschreibung im Internet und 2 Besichtigungen mit Mietinteressenten gescheitert.


Ich habe nun 5 Fragen zu diesem Kasus:


1) Muss ich dem Mieter noch einmal die Möglichkeit geben, den Schaden zu beseitigen?


2) Ich möchte eine Mietausfallsentschädigung geltend machen. Für welchen Zeitraum kann ich Mietausfallsentschädigung geltend machen? Bis das Ergebnis des Beweissicherungsverfahrens vorliegt und ich den Schaden beseitigen kann werden noch ein paar Monate vergehen. Kann ich die Mietausfallsentschädigung bis zum Abschluss des Beweissicherungsverfahrens oder sogar bis der Schaden durch mich beseitigt wurde geltend machen?


3) Reichen die Nachweise, dass ich die Wohnung im Internet ausgeschrieben habe und die Besichtigungen aus, damit mir mit hoher Sicherheit eine Mietausfallentschädigung zugesprochen wird? Falls nicht, was sollte ich sonst noch unternehmen um mit hoher Sicherheit die Mietausfallsentschädigung zugesprochen bekomme?


4) Im Mietvertrag heißt es: "Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren entgegen §548 Abs. 1 BGB in zwölf Monaten nach Rückgabe der Mietsache." Ist diese Vereinbarung rechtsgültig?


5) Verstehe ich das richtig, dass sich die 12 Monate nur auf die Schäden des Mietobjekts beziehen? Welche Verjährungsgrenzen gelten für die Mietrückstände und die Mietausfallsentschädigung?


Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

2. März 2016 | 11:23

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihren Fragen:

1) Eine erneute Frist brauchen Sie nicht zu setzen, da der Mieter von Ihrem Verlangen Kenntnis bekommen hatte und nicht reagierte.

2) Den Mietausfall können Sie nur in dem Zeitraum geltend machen, in dem Sie vernünftigerweise und ohne schuldhaftes Zögern die Schäden beseitigen mussten. Je nach Art und Höhe des exakten Schadens sind hier auch die Gutachten miteinzubeziehen.

3) Die Belege sind ausreichend, vor allem wenn im Umfeld der Wohnung kein großer Leerstand herrscht und die Wohnung sich im normalen Standard befindet.

4) Eine solche Norm wäre nur zulässig, wenn diese zuvor verhandelt worden wäre. In einem einseitigen Formular ist diese einseitige Regelung allerdings unwirksam.

5) Diese Norm bezieht sich auf die Mietschäden und auch auf den Mietausfall und Beweissicherungskosten, sodass nur die Miete selbst noch innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden können. Alle anderen Ansprüche verjähren in sechs Monaten.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 4. März 2016 | 08:07

Vielen Dank erst einmal für die kompetente Antwort.

Ich habe jedoch noch eine Nachfrage:

Zu Punkt 4) Um Schreibtext zu sparen hatte ich den Inhalt des Mietvertrages etwas gekürzt.

Vollständig heißt es im Mietvertrag: "Die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache und die Verjährung der Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren entgegen §548 Abs. 1 BGB in zwölf Monaten nach Rückgabe der Mietsache. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer Ersatzforderung aus Mängeln an den Mieträumen kann der Mieter nur ausüben, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis beruht."

Es handelt sich um einen Formularmietvertrag . Der Inhalt wurde vorher also nicht verhandelt. Ist diese Norm dann weiterhin als einseitig und unwirksam zu interpretieren?

Und dann habe ich noch eine Frage zu Ihrer Kanzlei: Wo befindet sich diese? Ist es kein Problem mich vor Gericht trotz langer Fahrtstrecken zu vertreten?

Vielen Dank & mit freundlichen Grüßen


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. März 2016 | 08:21

Sehr geehrter Fragesteller,

die Klausel hört sich jetzt schon bedeutend besser an und Bevorteilung auch eher den Mieter, sodass ich von einer Wirksamkeit ausgehe. Ich würde dennoch empfehlen, nicht ohne Not die 6 Monatsgrenze nicht einzuhalten, da Klauseln stets noch von Obergerichten im Wege der Rechtsfortbildung gekippt werden können.

Meine Kanzlei befindet sich in Hannover, wir vertreten allerdings bundesweit, ohne dass Ihnen Mehrkosten entstehen.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
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