Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Urkundenmahnverfahren
Ein solches Verfahren ist auf jeden Fall dann sinnvoll, wenn Sie davon ausgehen können, dass der Beklagte sich nicht wehren wird, dann haben Sie nach ca. 5 Wochen einen vollstreckbaren Titel für kleines Geld.
Wehrt sich der Beklagte durch Widerspruch, geht die Sache zu Gericht, Sie müssen eine Klageschrift einreichen, die Gerichtskosten des Mahnbescheides werden Ihnen aber angerechnet. Sie verlieren also kein Geld, es dauert aber ein wenig länger.
Die Klage wird zum Amtsgericht gehen, diese terminieren meist sehr schnell, ein Urteil sollten Sie innerhalb von 3 Monaten haben, aus dem Sie vollstrecken können.
2. Klageschrift
Eine Klage im Urkundenprozess ist recht überschaubar. Anliegendes Muster können Sie nutzen:
An das Amtsgericht XY
Klage
des Vermieters
Adresse
gegen
Mieter
Adresse
wegen Mietzahlung
vorläufiger Gegenstandswert: EUR XXX
Hiermit erhebe ich Klage im Urkundenprozess.
Es wird beantragt,
1. der Beklagten wird verurteilen, an den Kläger EUR XXX nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem (Tag der Fälligkeit) zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Es wird angeregt,
das schriftliche Vorverfahren gem. § 276 ZPO anzuordnen und bei Anerkenntnis ein Urteil nach § 307 Abs. 2 ZPO zu erlassen und dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
Zugleich beantrage ich,
nach Ablauf der Notfrist des § 276 Abs. 1 ZPO ein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO zu erlassen und dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
Begründung
Der Beklagten haben mit Mietvertrag vom Datum die Wohnung des Klägers in Adresse angemietet. Die Beklagten haben sich ausweislich des Mietvertrages verpflichtet, an den Kläger monatlich im Voraus EUR XXX an Miete sowie EUR XXX an Nebenkostenvorauszahlungen, mithin insgesamt EUR XXX zu zahlen.
Beweis: Mietvertrag vom …
Seit dem Datum hat der Beklagte die Miete nicht mehr bezahlt. Der Beklagte wurden am Datum letztmalig zur Zahlung der offenen Beträge aufgefordert. Da die außergerichtlich gesetzte Zahlungsfrist von dem Beklagten nicht beachtet wurde, ist Klage geboten.
Die Gerichtskosten zahle ich nach Aufforderung an; zweifache Abschrift anbei.
Unterschrift
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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