Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Problematisch ist, dass Sie bereits einen neuen Mietvertrag geschlossen haben. Hiervon können Sie Der neue Mieter könnte Sie nämlich ggf. auf Überlassung der Wohnung verklagen, sofern diese zum 30.06.2008 nicht geräumt ist. Darüber hinaus könnten Sie sich sogar schadensersatzpflichtig gegenüber dem neuen Mieter machen, beispielsweise für die Anmietung einer teureren Wohnung u.a.
Selbstverständlich können Sie ein klärendes Gespräch mit dem neuen Mieter suchen und einen Aufhebungsvertrag schließen. Sollte er sich hierzu allerdings nicht bereit erklären, so müssen Sie ihm die Wohnung zur Verfügung stellen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Sehr geehrter Herr Mameghani,
zunächst vielen Dank für die schnelle Antwort!
Wie mir zugetragen wurde hat es in vorherigen Wohnungen bereits Probleme mit den zukünftigen neuen Mieter gegeben. Ein Einzug könnte daher zu einer nicht hinnehmbaren Belastung für andere Mieter werden, bis zu Kündigung wäre denkbar.
Ändert das etwas am Sachverhalt, oder ergeben sich daraus noch weitere Möglichkeiten?
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern es Probleme mit anderen Mietern gibt, können Sie dem neuen Mieter ggf. die fristlose Kündigung der Wohnung aussprechen. Ob darüber hinaus ggf. der Vertrag auch angefochten werden kann, kann an dieser Stelle nicht abschließend beurteilt werden. Es käme beispielsweise darauf an, ob Sie diese - zuverlässigen(?) - Kenntnisse bereits bei Vertragsschluß hatten oder nicht.
Ich empfehle Ihnen, das direkte Gespräch mit dem neuen Mieter zu führen und in jedem Falle umgehend die Anfechtung zu erklären. Ob Sie damit letztendlich durchdringen werden, kann ich leider an dieser Stelle nicht beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani