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Mieter kündigen - wie ??

30. April 2011 20:32 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Hallo und guten Abend,
ich habe ein Haus, in dem 2 vermietet Wohnungen sind.
Mit den Mietern des EG läuft alles wunderbar, bessere Mieter kann man sich kaum wünschen.
Letztes Jahr im Juli sind aber in das 1. OG neue Mieter eingezogen und seitdem gibt es dauernd Ärger.
Es geht zu ca. 95% um Ruhestörungen.
Die Mieter des EG sind dadurch mittlerweile derart genervt, dass Sie überlegen auszuziehen - das möchte ich aber wirklich vermeiden.
Ich habe den anderen Mietern des 1. OG bereits vor ca. 4-5 Monate eine Abmahnung wegen Ruhestörungen sowie Verstoss gegen die Hausordnung zukommen lassen. und auch mehrfach ein Gespräch im Guten gesucht.
Es ändert sich aber nichts.
Die Ruhestörungen und extrem provokantes Verhalten gegenüber den Mietern des EG, die seit kurzem auch ein Baby haben und dadurch natürlich auch empfindlich sind wenn der Kleine schläft und dann durch eine Ruhestörung wieder wach wird wenn er gerade eingeschlafen ist, ziehen sich über den ganzen Tag hin, vornehmlich am Wochenende.
Ich habe den Mietern des EG jetzt gesagt, dass sie ein Lärmprotokoll anfertigen sollen - das machen sie auch.
Die Störungen finden allerdings überwiegend am Tage statt (also nicht in der Nacht), Türen werden extrem geschlagen, Dinge umgeschmissen wodurch sich der Schall übertragt, absichtlich vorm Schlafzimmerfenster der Mieter unten gehupt usw.
Es liegen auch bereits Beschwerden von Bewohnern der Häuser neben meinem Haus vor dass Abends laute "Saufgelage" auf der Treppe vor meinem Haus stattfinden etc.
Meine simple Frage wäre jetzt: wie bekommen ich die Mieter raus bzw. was kann ich tun? Ich gehe davon aus dass - wenn ich den Mietvertrag mit Bezug auf die bereits erfolgte, fruchtlose Abmahnung kündige, diese dagegen klagen werden.
Die Mieter oben streiten natürlich alles ab so dass dann die Aussage der Mieter unten gegen die der Mieter oben stehen würde.
Was kann ich also tun um eine Kündigung erfolgreich auszusprechen?

Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des mitgeteilten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Sie hätten die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung folgt in erster Linie aus §§ 543 , 569 BGB .
Danach kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund kündigen.

Nach § 569 Abs. 2 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört (Lärmbelästigung), so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insb. eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Die Fortsetzung des Mietverhältnisses muss also insb. unzumutbar sein.

Dies ist nach Ihrer Schilderung gegeben.

Als Beweismittel können Sie diesbezüglich innerhalb eines möglichen Prozesses Ihre Mieter aus dem EG sowie die Anwohner als Zeugen benennen sowie das angefertigte Lärmprotokoll in den Prozess einführen.


Gemäß § 543 Abs. 3 S. 1 BGB ist die Kündigung aus wichtigem Grund bei einer Verletzung einer mietvertraglichen Pflicht, wozu auch die Störung des Hausfriedens zählt, erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Die Abmahnung vor fristloser Kündigung muss jedoch die Ernsthaftigkeit des Vermieters erkennen lassen, bei erneuten Vertragsverstößen das Mietverhältnis beenden zu wollen.

Da Sie die Mieter bereits abgemahnt haben, ist diese Voraussetzung ebenfalls bereits erfüllt.

Folglich können Sie Ihrem Mieter außerordentlich kündigen.


Das Kündigungsschreiben muss gem. § 569 Abs. 4 BGB den Grund der Kündigung enthalten.

Zum Nachweis des Zugangs der Kündigung ist ein Einwurfeinschreiben oder ein Einschreiben mit Rückschein zu empfehlen.


Sollte der Mieter nicht freiwillig ausziehen, sollten Sie dem Mieter eine Räumungsfrist setzen und für den Fall, dass kein rechtzeitiger Auszug erfolgt, mit Klageerhebung drohen.

Nach Ablauf dieser Frist sollten Sie Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht erheben.

Sobald Sie einen Titel auf Räumung erwirkt haben, sollten Sie die Vollstreckung durchführen.

Rückfrage vom Fragesteller 30. April 2011 | 21:12

Sehr geehrter Herr RA Jochmann,
vielen Dank für Ihre schnelle & detaillierte Antwort.
Meine Hauptvedenke gehen halt dahin, dass die Mieter das Feld nicht freiwillig räumen werden und die Beweisführung im Falle einer Klage schwer wird.
Ich wohne in einer sehr kleinen Stadt, da gibt es auch keine Möglichkeit sich die Ruhestörungen durch das Ordnungsamt dokumentieren zu lassen - aber auch wenn wäre es sicherlich so, dass - sofern etwaige Zeugen vor Ort sind - sicherlich auch Ruhe wäre (wenn die Mieter mich bspw. anrufen dass es mal wieder gerade ganz schlimm ist und die Mieter des 1. OG sehen, dass ich vor Ort bin, ist auch immer schlagartig Ruhe).
Meine Nachfrage wäre jetzt folgende: muss ich in der kündigung den Grund angeben und ggfls. das Lärmprotokoll mit beilegen bzw. gibt es irgend etwas spezielles bei Erstellung des Kündigungsschreibens zu beachten (ich will keinen Formfehler machen...) ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. April 2011 | 21:24

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.

Wie bereits erläutert muss das Kündigungsschreiben zudem gem. § 569 Abs. 4 BGB den Grund der Kündigung enthalten.

Das Vertragswidrige Verhalten, also die Lärmbelästigung, muss nach Ort und Zeit hinreichend bestimmt sein. Diesbezüglich empfiehlt sich die Daten aus dem Lärmprotokoll bzw. das Lärmprotokoll selbst einzufügen.

Fehlt die Angabe ist die Kündigung unwirksam.


Zum Nachweis des Zugangs der Kündigung ist ein Einwurfeinschreiben oder ein Einschreiben mit Rückschein zu empfehlen.

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