Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Die Vermieterin kann nur dann ordentlich kündigen, wenn sie ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches berechtigtes Interesse kann sich aus der Verletzung von vertraglichen Pflichten ergeben. Fraglich ist bereits, ob die Hausordnung überhaupt Teil des Mietvertrages zwischen Ihnen und der Vermieterin geworden ist. Ist dies nicht der Fall, so kann aus der Verletzung von Punkten der Hausordnung auch nicht auf eine Verletzung des Mietverhältnisses geschlossen werden, eine Kündigung wäre somit wegen diesen Punkten nicht möglich. Überdies scheinen die genannten Punkte der Hausordnung selbst nicht wirksam zu sein. Es kann grundsätzlich nicht verboten werden, Gäste zu empfangen und diese in die (mitangemieteten) Gemeinschaftsräume zu lassen. Auch der andere von Ihnen genannte Fall des Türe-Verschließens ist so nicht abmahnfähig, da zu vermuten ist, dass durch das Absperren Brandschutzvorschriften verletzt werden! Es ist somit bereits kein Kündigungsgrund ersichtlich.
Darüber hinaus scheint auch die Kündigungsfrist nicht eingehalten zu sein.
Ich rate Ihnen daher an, der Kündigung (schriftlich) zu widersprechen. Sie sollten sich in diesem Zusammenhang an einen Anwalt wenden und diesen beauftragen – spätestens im Hinblick auf eine zurückzuzahlende Kaution oder „Schönheitsreparaturen“ werden Sie ihn sicherlich brauchen! Sollten Sie Angst haben, nicht über genügend Geld zu verfügen, so lassen Sie sich am örtlichen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen und gehen Sie damit zu einem Anwalt. Darüber hinaus sollten Sie nicht vergessen, selbst rechtzeitig zu kündigen, damit Sie pünktlich aus der Wohnung herauskommen können.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)