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Mieter fristlos kündigen, wie geht das

| 12. Juli 2024 19:32 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe ein altes Haus geerbt. Dort lebt ein Mieter ohne Vertrag und hat sich seit Wochen an dem Eigentum meines Exfreundes bedient und sie per eBay verkauft. Darüber gibt es Nachweise/Zeugen/Fotos.
Vor dem Erhalt des Erbscheins habe ich Anzeigen bei der Polizei erstellt, konnte aber nicht wirklich was erreichen, weil ich noch kein „Geschädigter" war.
Mit Erbschein bin ich nun „Geschädigte". Die Polizei hate ihn mehrfach besucht und verwarnt.
Der Mieter nimmt sich weiterhin fremdes Eigentum und verkauft es, er durchsucht das Haus nach Wertsachen und lässt weder mich noch die Behörde ins Haus.
Ich möchte den Mieter aufgrund der Dinge fristlos kündigen und das ganz schnell.
Wie muss ich vorgehen, damit das Erfolg hat?
Danke für die Antwort

12. Juli 2024 | 20:05

Antwort

von


(164)
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Sprechen Sie eine fristlose, schriftliche Kündigung aus. Wichtige Gründe dafür sind: - Der Mieter hat keinen schriftlichen Mietvertrag. Somit besteht ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, das jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden kann.
- Der Mieter hat sich mehrfach widerrechtlich fremdes Eigentum angeeignet und verkauft. Dies stellt eine erhebliche Vertragsverletzung dar.
- Der Mieter verweigert Ihnen als Eigentümerin und Vermieterin den Zutritt zum Haus. Auch dies ist ein Kündigungsgrund.

2. Schicken Sie die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein an die Adresse des Mietobjekts. So können Sie den Zugang beweisen.

3. Setzen Sie in der Kündigung eine kurze Räumungsfrist von wenigen Tagen. Weisen Sie darauf hin, dass Sie ansonsten gerichtliche Schritte einleiten werden.

4. Erstatten Sie parallel Strafanzeige wegen Diebstahls und Unterschlagung gegen den Mieter. Legen Sie die Beweise vor. So erhöhen Sie den Druck.

5. Räumt der Mieter nicht, müssen Sie unverzüglich Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Lassen Sie sich dabei anwaltlich vertreten. Im Eilverfahren kann dann die Zwangsräumung angeordnet werden.

6. Nach Räumung sollten Sie Schadensersatzansprüche gegen den Mieter prüfen lassen für entwendetes Eigentum und Nutzungsausfall.
Wichtig ist, dass Sie zügig und konsequent vorgehen, um Ihr Eigentum zu schützen. Die Kündigung und notfalls die Räumungsklage sind der richtige Weg.

Insgesamt möchte ich Sie jedoch auch darauf hinweisen, dass diese Antwort keine Erstberatung ersetzen kann und ausschließlich dazu dient, einen ersten Überblick über das Rechtsproblem zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 14. Juli 2024 | 11:08

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Eine wunderbare Hilfe. Sehr zu empfehlen. Ich werde mich auch mit dem Fall an diesen Anwalt wenden.
Besonders hervorheben möchte ich, dass ich vorher 7 Anwälte kontaktiert hatte. Und alle haben Ferienmodus und Termine erst nach 2 Wochen.
Hier gibt es Hilfe sofort! Danke für die Hilfe und danke für die Plattform

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 14. Juli 2024
5/5,0

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Besonders hervorheben möchte ich, dass ich vorher 7 Anwälte kontaktiert hatte. Und alle haben Ferienmodus und Termine erst nach 2 Wochen.
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