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Gewerbemietobjekt: Mieter fristlos gekündigt, - wie gehe ich weiter vor?

26. Juli 2006 09:05 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe ein gewerbliches Objekt (Eisdiele) vermietet. Der Mieter hat nun 3 Monate weder Miete noch Nebenkosten gezahlt. Selbstverständlich habe ich dies frist- und formgerecht angemahnt.

Im Mietvertrag (regulärer Standard-Vordruck) steht das bei 2 offenen Mieten die fristlose Kündigung möglich ist. Diese habe ich dem Mieter nun zugestellt, mit der Frist den offenen Gesamtbetrag umgehend zu zahlen (Zahlungsziel 7 Tage) oder die Schlüssel zum Mietobjekt abzugeben. Weder das Eine noch das Andere ist erfolgt - wie zu erwarten.

Nun wüsste ich gerne die weitere Vorgehensweise:

1. Kann ich nun die Schlösser austauschen oder die Türen von aussen versiegeln? In der Kündigung stand das ab sofort der weitere Geschäftsbetrieb untersagt ist (die Nebenkosten einer Eisdiele sind enorm und da ich in Vorlage treten muss sehe ich das natürlich nicht mehr ein)

2. Falls dies nicht möglich ist: wie bekomme ich den Mieter schnellstmöglich dazu das Geschäft zu räumen und mir die Schlüssel herauszugeben?

Es wäre schön eine hilfreiche Antwort zu bekommen die sowohl einen schnellstmöglichen Zeitrahmen als auch (nur als Orientierung, nicht verbindlich!) einen Kostenrahmen nennt. Ich habe einen solventen Nachmieter für das Objekt den ich natürlich weder warten lassen möchte noch ihn verärgern möchte weil er das noch laufende Sommergeschäft wegen eine "Mietblockade" nicht nutzen kann.

Vielen Dank

Ach ja: Rückfragen auch gerne unter 0 6434 - 90 5629

Sehr geehrter Ratsuchender,

1.Vorweg muss ich Ihnen die Illusion nehmen, dass Sie in den nächsten Monaten den Mieter aus dem Objekt heraus bekommen. Sie können nicht die Schlösser auswechseln lassen. Das können Sie erst durch eine Gerichtsvollzieher vornehmen lassen, wenn ein vollstreckbares Urteil vorliegt.

2.Der schnellste Weg wäre eine Einigung mit dem Mieter zu erreichen.

3.Ansonsten können Sie hinsichtlich der Räumung keine einstweilige Verfügung erwirken, weil das juristisch gesagt „die Hauptsache vorweg nehmen“ würde.

4.Es bleibt neben der Einigung nur der Klageweg. Da Sie hier bei gewerblichen Mieträumen wohl zum Landgericht müssen (Streitwert über EUR 5000,00), besteht hier Anwaltszwang. Die Klage müssen Sie richten auf Räumung und Zahlung der bereits ausgefallenen und noch ausfallenden Pacht/Miete. Die Klage sollte schnellstmöglich eingereicht werden, um keine Zeit zu verlieren. Wenn der Mieter sich gegen die Klage wehrt, kann die Durchsetzung 12 Monate betragen. Wenn ein Versäumnisurteil ergeht, ist eine Lösung innerhalb von 6 Monaten denkbar.

5.Gerne übernehmen wir das Mandat für Sie. Die Kosten für die anwaltliche Vertretung richten sich nach dem Streitwert der Sache.

Sie können mich ab 12:00 Uhr in der Kanzlei erreichen.

Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:

Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

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