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Mieteinnahmen und Krankenversicherung

| 16. Dezember 2019 16:42 |
Preis: 25,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Müssen Mieteinnahmen bei der Krankenkasse angegeben werden, wenn man in Teilzeit arbeitet und gesetzlich krankenversichert ist?

Solange Sie als Arbeitnehmer pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, müssen auf zusätzliche Mieteinnahmen keine Beiträge gezahlt werden. Wenn Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, dann müssen Sie auf die Mieteinnahmen Beiträge zahlen.

Guten Tag,
ich verdiene in einer Teilzeitstelle etwa 800 Euro brutto und bin darüber gesetzlich krankenversichert. Nun habe ich durch ein Erbe zusätzlich hohe Mieteinnahmen. Muss ich diese bei der Krankenkasse angeben?
Herzliche Grüße und vielen Dank

16. Dezember 2019 | 18:44

Antwort

von


(717)
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10245 Berlin
Tel: 03029399240
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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Solange Sie pflichtversichert sind, also als Arbeitnehmer, müssen Sie auf die Mieteinnahmen keine Beiträge zahlen.

Wenn Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, dann müssen Sie auf die Mieteinnahmen Beiträge zahlen.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Bescheren Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt



Rückfrage vom Fragesteller 21. Dezember 2019 | 16:40

Sehr geehrter Herr Braun,

vielen Dank für die Antwort.
Aus ihrer Ergänzung entnehme ich, dass die Mieteinnahmen auch nicht auf mein Einkommen gerechnet werden können, wenn es um die Grenze des Arbeitsentgeltes geht.
Ich werde also nicht zur freiwillig Versicherten, wenn ich durch die Mieteinnahmen über die 4.950 Euro im Monat komme.

Herzliche Grüße und schöne Weihnachtstage

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Dezember 2019 | 17:05

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Nachfrage.

Da die Mieteinnahmen kein Arbeitsentgelt darstellen, können Sie dadurch nicht über Jahresentgeltgrenze kommen.
Als Pflichtversicherter wird nur Ihr Arbeitsentgelt aus der abhängigen Beschäftigung zur Beitragsbemessung herangezogen.

Sie müssen mit den Einnahmen aus V+V nur im Bereich der privaten Vermögensverwaltung bleiben, siehe das zitierte BSG Urteil.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 17. Dezember 2019 | 08:56

Sehr geehrter Fragesteller,

ich erlaube mir, einen Teil der erfragten Antwort nachzutragen, vielen dank an den Kollegen, der mich freundlciher Weise darauf hingewiesen hat.

Die Mieteinnahmen sollten Sie rein vorsorglich bei der Krankenkasse melden, dabei sollten Sie lediglich den Überschuss (also den Gewinn) melden.

Für den Fall, dass die Krankenkasse dann versuchen sollte, aufgrund der Höhe der Mieteinnahmen, eine hauptberufliche Selbsständigkeit anzunehmen, verweisen Sie die Krankenkasse darauf, dass Einnahmen aus Vemrietung und Verpachtung nciht zum Erwerbseinkommen nach § 15 SGB IV zählen, da diese kein Erwerbseinkommen darstellen, da es am persönlichen Arbeitseinsatz fehlt, siehe auch BSG: Urteil vom 30.03.2006 - B 10 KR 2/04 R .

Ich gehe davon aus, dass Sie die Immobilie lediglich vermieten, möglicherweise sogar verwalten lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 4. Januar 2020 | 10:00

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