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Mietausfälle durch Mietminderung; Baufirma in Regress nehmen wg. Verzug

5. Juni 2025 17:28 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei eine kurze Schilderung des Sachverhalts:

Ich bin Eigentümer einer kleinen vermieteten Wohnung in einer Wohnanlage mit 6 Einheiten.
Außerdem bin ich gewählter Beirat unserer Eigentümergemeinschaft.
Letztes Jahr wurde eintretendes Wasser in der Tiefgarage festgestellt.
Ursache ist nach Inspektion durch einen Immobiliengutachter eine undichte Terassenversiegelung.
Auch die Bodenbeläge der Terasse leiden immer mehr, durch Unterspülung derselben, sodass die Terasse inzwischen nicht mehr gefahrlos nutzbar ist.

Im Frühjahr 2024 hat sich eine auf Sanierung von Feuchtigkeitsschäden spezialisierte Firma den Schaden angesehen und darauf hin ein Angebot zur Beseitigung erstellt. Die Durchführung der Arbeiten, finanziert durch eine Sonderumlage, wurde einstimmig auf der im Mai 2024 stattgefundenen Eigentümerversammlung beschlossen.
Nach Überweisung der vollen Kosten laut o.g. Angebot durch die Eigentümer, hat unsere Verwaltungsgesellschaft im Juli 2024 die Firma mit der Durchführung beauftragt.

Wegen Personalmangel wurde der Beginn der Bauarbeiten im letzten Jahr mehrfach verschoben und für die Wintermonate wurde uns mitgeteilt, dass diese Art von Arbeiten nicht durchführbar wären. Auch dieses Jahr wurden die Arbeiten mehrfach angekündigt, bis jetzt tat sich aber noch gar nichts. Somit jährt sich demnächst die Auftragsvergabe!!!

Meine Mieterin zeigte sich immer sehr geduldig, hat aber inzwischen Mietminderung erst angedroht und nun auch umgesetzt. Diesen Schritt kann ich absolut nachvollziehen und widerspreche dem Vorgehen auch in keinster Weise.

Ich würde allerdings gern den Druck auf die beauftragte Firma erhöhen!
Unsere Verwaltungsgesellschaft habe ich mehrfach darauf angesprochen. Da wir eine sehr kleine und somit wenig profitable Eigentümergemeinschaft darstellen, hält sich die Motivation der Verwaltungsgesellschaft regelmäßig in Grenzen, Aufträge oder Anfragen unsererseits zu erledigen.

Nun stellen sich mir folgende Fragen:

1) Kann ich als Eigentümer und/oder Beirat unserer WEG Einfluss auf die Baufirma nehmen, eine Beschleunigung der Arbeiten unter entsprechender Fristsetzung und ggfls. Androhung von "Strafen" bzw. rechtlicher Schritte erwirken oder kann das nur die Verwaltungsgesellschaft als Auftraggeber der Firma?

2) Habe ich, falls ersteres zutrifft, eine Möglichkeit die entgangenen Mieteinnahmen durch Mietminderung der Baufirma anzulasten, da diese den Beginn der Bauarbeiten massiv verzögert (hat) und kann ich in dem Zuge die weitere Belastung etwaiger Folgeschäden durch
die nicht auftragsgemäß erfolgte Beseitung der Schäden androhen?

3) Sollte mangels eines vorliegenden Vertragsverhältnisses zwischen mir und der Baufirma eine Regressnahme für Mietausfälle bzw. die Androhung für Kosten zukünftiger Folgeschäden nicht möglich sein, könnte ich selbiges Vorgehen ggü. der Verwaltungsgesellschaft anwenden?

4) Haben Sie evtl. Alternativvorschläge, die aus Ihrer Sicht erfolgversprechender scheinen, damit eine schnelle Lösung herbeigeführt werden kann?

Ich freue mich über eine fundierte Anwort und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

5. Juni 2025 | 18:25

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Verwaltungsgesellschaft im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) die beauftragte Baufirma zur Mängelbeseitigung beauftragt hat. Damit liegt das Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen der WEG – vertreten durch die Verwaltung – und der ausführenden Firma. Als einzelner Wohnungseigentümer oder auch als Beiratsmitglied sind Sie nicht selbst Vertragspartner und können daher weder Fristen setzen noch rechtliche Schritte im eigenen Namen gegenüber der Baufirma ergreifen. Dieses Recht obliegt allein der Verwaltung als Vertreterin der WEG (§ 27 WEG).

Allerdings sind Sie in Ihrer Rolle als Beirat nicht ohne Einfluss: Sie haben die Möglichkeit – und mit Blick auf den entstandenen Schaden und die Dringlichkeit der Maßnahme ggf. auch die Pflicht – die Verwaltung zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten. Kommt die Verwaltung ihrer Verpflichtung zur Durchsetzung des Werkvertrags nicht nach, können Sie diese unter Fristsetzung zur Abmahnung der Firma und ggf. zur Durchsetzung von Vertragsstrafen oder Schadensersatzforderungen auffordern. Bleibt die Verwaltung weiterhin untätig, kann im nächsten Schritt ein Beschluss der Eigentümerversammlung herbeigeführt werden, etwa zur Mandatierung eines externen Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Interessen der WEG gegenüber der Baufirma.

Was Ihre individuellen Schäden betrifft – konkret die Mietminderung Ihrer Mieterin – gilt Folgendes: Ein direkter Anspruch auf Schadensersatz gegen die Baufirma scheidet aus, da – wie oben beschrieben – kein eigenes Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und der Firma besteht. Auch ein sogenannter „echter Vertrag zugunsten Dritter" oder eine deliktische Haftung wären hier nur unter sehr engen Voraussetzungen denkbar, die regelmäßig nicht erfüllt sind.

Etwas anderes könnte jedoch im Verhältnis zur Verwaltungsgesellschaft gelten. Kommt diese ihren Pflichten zur ordnungsgemäßen Verwaltung nicht nach (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG), etwa indem sie trotz mehrfacher Hinweise über Monate hinweg keine ausreichenden Schritte zur Durchsetzung des beschlossenen Auftrags unternimmt, könnte dies eine Pflichtverletzung darstellen, die im Einzelfall zu einem Schadensersatzanspruch führen kann. Voraussetzung ist dabei stets ein grobes Verschulden der Verwaltung sowie ein nachweisbarer kausaler Schaden. Ob dies in Ihrem Fall tragfähig geltend gemacht werden kann, müsste anhand konkreter Umstände und Nachweise (Kommunikation, Protokolle, Mahnungen, Verhalten der Verwaltung) im Detail geprüft werden.

Zur weiteren Vorgehensweise empfehle ich Ihnen folgendes:

• Fordern Sie die Verwaltung nochmals schriftlich zur unverzüglichen Durchsetzung des Werkvertrags auf, inklusive Fristsetzung und Androhung einer Sonderversammlung zur Abberufung oder zur Mandatierung eines Anwalts durch die WEG.
• Kommunizieren Sie transparent mit den übrigen Eigentümern, um ggf. gemeinschaftlich Druck auf die Verwaltung auszuüben.
• Prüfen Sie, ob in den Protokollen der Eigentümerversammlung bestimmte Fristen oder Vertragsstrafen vereinbart wurden oder ob sich Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen der Verwaltung finden.
• Sollte die Verwaltung auch weiterhin untätig bleiben, regen Sie die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung an, um gemeinsam über eine anwaltliche Interessenvertretung der WEG gegenüber der Firma zu entscheiden.

Sofern Ihre Mietausfälle nachweislich auf das schuldhafte Zögern der Verwaltung zurückzuführen sind, könnten Sie zudem – mit anwaltlicher Unterstützung – einen Schadensersatzanspruch gegenüber der WEG oder der Verwaltung prüfen lassen, wobei die Hürden hierfür nicht zu unterschätzen sind.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

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