Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte.
Grds. gilt hier das gesetzl. Mietrecht nicht, da eine Garage/ Carport kein Wohnraum ist.
Anders wäre es, wenn das Carport mit einem Wohnraum zusammen in einem einheitlichen Vertrag vermietet wurde. Dann würde es sich um ein Mischmietverhältnis handeln, auf den das Wohnraummietrecht anwendbar wäre.
Mangels anderer Angaben gehe ich zunächst davon aus, dass hier nur der Stellplatz angemietet wurde.
Dieser Mietvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, dh. Sie zahlen die Miete und Kaution, der Vermieter stellt Ihnen den Stellplatz zur Verfügung. Dazu benötigen Sie den richtigen Schlüssel.
Da Sie die Herausgabe des Schlüssels des öfteren angemahnt haben, bleibt Ihnen wohl nur die ( fristlose) Kündigung des Vertrages.
Leider haben Sie nicht mitgeteilt, welche Angaben hierzu in Ihrem Vertrag stehen.
Die bisherigen Mietzahlungen und die Kaution können Sie wegen Nichterfüllung zurückverlangen.
Zunächst sollten Sie die Lastschrift bei der Bank widerrufen, da ansonsten demnächst die Gebühren für Februar eingezogen werden, ohne einen nutzbaren Stellplatz dafür erhalten zu haben.
Ich empfehle Ihnen, dieses Problem nochmals mit der Hausverwaltung zu erörtern und sich im Zweifelsfalle dann an den Vermieter wenden.
Kündigen Sie den derzeitigen Mietvertrag, so laufen Sie natürlich Gefahr, dass die Hausverwaltung den Stellplatz anderweitig vermietet.
Dies sollte Sie jedoch nicht von dem oben vorgeschlagenen Vorgehen abhalten.
Da dieser bislang nicht ausgehändigt wurde, konnten Sie den Stellplatz nicht nutzen.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort geholfen zu haben.
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Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.
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