Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Ist es überhaupt rechtens, eine derartig kurze Zahlungsfrist zu setzen?
Durchaus. Der Gesetzgeber hat keine gesetzliche Mindestfrist geregelt. Eine unangemessen kurze Frist setzt lediglich eine angemessene Frist in Gang. Die von Ihnen angegebene Zahlungsfrist dürfte jedoch auch angemessen sein.
Losgelöst von der Frage der Fälligkeit haben Sie jedoch gemäß § 556 Abs. 3 BGB
die Möglichkeit binnen einer Frist von 12 Monaten nach Zugang der Nebenkostenabrechnung Einwände gegen diese zu erheben. Ihr Widerspruch muss schriftlich erfolgen.
2.
Welche gerichtlichen Weiterungen sind gemeint?
Bei fruchtlosem Fristablauf, geraten Sie in Zahlungsverzug. Ihr Vermieter könnte einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides stellen oder unmittelbar Klage gegen Sie erheben.
Mit "gerichtlichen Weiterungen" dürfte daher die gerichtliche Durchsetzung des behaupteten Nachzahlungsanspruchs oder das gerichtliche Mahnverfahren gemeint sein. Letzteres mündet auch in einer gerichtlichen Auseinandersetzung, soweit Sie Widerspruch gegen den Mahnbescheid erheben.
3.
Wie kann ich es erreichen, daß die Zahlungsfrist ggf. verlängert wird?
Einen durchsetzbaren Anspruch auf Fristverlängerung haben Sie nicht. Eine Fristverlängerung kann daher nur aus Gründen der Kulanz erwirkt werden. Hierzu würde ich Ihnen anraten, sich schriftlich an die Gläubigerseite zu wenden um in Erfahrung zu bringen ob eine Fristverlängerung gewährt werden kann.
4.
Ist es sinnvoll,die Zahlung fristgerecht unter Vorbehalt zu leisten? Wie raten Sie mir, in diesem Fall vorzugehen.
So ist es. Da die Fälligkeit der Nebenkostenabrechnung von der erwähnten Widerspruchsfrist unberührt bleibt, empfehle ich stets eine "Nachzahlung unter Vorbehalt" zu tätigen. Vermerken Sie dies im Rahmen Ihrer Überweisung auch ausdrücklich als Verwendungszweck. Anschließend haben Sie die Möglichkeit die Abrechnung durch einen Anwalt Ihres Vertrauens prüfen zu lassen. Sollte Ihre Nebenkostenabrechnung einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten, so wird Ihr Rechtsanwalt die bereits geleistete Zahlung ganz oder teilweise für Sie zurückfordern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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