Sehr geehrter Ratsuchender,
allein aufgrund eines Antrages kann das Einwohnermeldeamt keine Rückgängigkeit der Ummeldung verlangen oder durchsetzen.
Das wäre nur dann der Fall, wenn das OLG dem Antrag stattgeben würde und dann eine entsprechende Anordnung erlässt.
Erst wenn das Gericht also über § 424 FamFG also diese Anordnung erlassen hat, kann das Einwohnermeldeamt entsprechend reagieren, wird aber auch nicht die Rückgängigmachung dann durchsetzen können, sondern müsste das Verfahren zum Stand der Mitteilung über den Anordnungsbeschluss quasi "einfrieren", kann aber keine Rückgängigmachung verlangen.
Denn die von Ihnen geschilderte Ummeldung ist aufgrund des zu diesem Zeitpunkt gültigen Beschlusses erfolgt, war also rechtens.
Daran würde auch erst einmal nichts ändern, wenn danach dann die Anordnung wirklich ergehen sollte (was aber fraglich ist, da so derzeit nicht erkennbar ist, welchen nicht behebbaren Nachtteil diese Ummeldung nach sich ziehen konnte).
Daher sollten Sie die Aufforderung - sofern es eine reine Aufforderung ist - unbeachtet lassen; das würde sich erst dann ändern, wenn das Einwohnermeldeamt Ihnen mittels Verwaltungsakt diese Auflage erteilen will; dann müssten Sie zeitnah gegen so einen (nach meiner Auffassung rechtswidrigen) Verwaltungsakt vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
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