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Melderecht Kind (alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht)

| 15. Februar 2024 15:21 |
Preis: 71,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo liebe Leser,

in einem langwierigen Kindschaftsverfahren hat mir das AG das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das 6 jährige Kind zugesprochen. Gegen diesen Beschluss hat meine Ex-Frau nun Beschwerde beim OLG eingereicht und die sofortige Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Beim Einwohnermeldeamt hatte ich meine Tochter zunächst umgemeldet. Nun jedoch schreibt mir das Amt, dass sie die Ummeldung rückgängig machen müssten aufgrund dessen, dass meine Ex-Frau dort Stress gemacht habe und sie nun das OLG Verfahren abwarten wollen. Sollte das OLG ein familienpsychologisches Gutachten einholen, könnte dies noch 1-2 Jahre dauern.

Meine Frage: Ist es richtig, dass das Einwohnermeldeamt allein auf Basis eines Antrags auf AdV so agieren kann? Ich habe doch einen gültigen Beschluss in den Händen. Ich muss doch damit nun erstmal handlungsfähig sein.

Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen. Meine Familienrechtsanwältin ist hier leider überfragt und ich weiß nicht, wen ich fragen kann.

15. Februar 2024 | 16:21

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
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Sehr geehrter Ratsuchender,


allein aufgrund eines Antrages kann das Einwohnermeldeamt keine Rückgängigkeit der Ummeldung verlangen oder durchsetzen.

Das wäre nur dann der Fall, wenn das OLG dem Antrag stattgeben würde und dann eine entsprechende Anordnung erlässt.

Erst wenn das Gericht also über § 424 FamFG also diese Anordnung erlassen hat, kann das Einwohnermeldeamt entsprechend reagieren, wird aber auch nicht die Rückgängigmachung dann durchsetzen können, sondern müsste das Verfahren zum Stand der Mitteilung über den Anordnungsbeschluss quasi "einfrieren", kann aber keine Rückgängigmachung verlangen.


Denn die von Ihnen geschilderte Ummeldung ist aufgrund des zu diesem Zeitpunkt gültigen Beschlusses erfolgt, war also rechtens.

Daran würde auch erst einmal nichts ändern, wenn danach dann die Anordnung wirklich ergehen sollte (was aber fraglich ist, da so derzeit nicht erkennbar ist, welchen nicht behebbaren Nachtteil diese Ummeldung nach sich ziehen konnte).


Daher sollten Sie die Aufforderung - sofern es eine reine Aufforderung ist - unbeachtet lassen; das würde sich erst dann ändern, wenn das Einwohnermeldeamt Ihnen mittels Verwaltungsakt diese Auflage erteilen will; dann müssten Sie zeitnah gegen so einen (nach meiner Auffassung rechtswidrigen) Verwaltungsakt vorgehen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Bewertung des Fragestellers 15. Februar 2024 | 22:35

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