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Meldefrist Zweitwohnung

| 21. März 2020 08:34 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


11:33

Hallo,


Wenn ich am 20.09.2019 eine Zweitwohnung bezogen habe, sollte ich mich laut Bundesmeldegesetz innerhalb zwei Wochen anmelden (etwa der 04.10.).

Nun besagt aber
BMG § 27 Ausnahmen von der Meldepflicht:
(2) 1Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. 2Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. 3Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.

Wann muss ich den Zweitwohnsitz nun spätestens anmelden, wenn ich in Deutschland einen Erstwohnsitz habe:
Endete die Frist dann auch zwei Wochen nach dem 20.09.2019, also etwa zum 04.10.2019?
Oder ist das Fristende aufgrund §27 der 04.04.2020?

Welche Konsequenzen sind zu erwarten, wenn ich hier tatsächlich die Frist verpasst habe?

21. März 2020 | 09:47

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn bei Einzug ein Aufenthalt von mehr als 6 Monaten nicht fest eingeplant war, beginnt die Frist erst mit Ablauf der der 6 Monate und Sie können den Zweitwohnsitz noch bis Anfang April anmelden, ohne ein Bußgeld gemäß § 54 BMG befürchten zu müssen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 21. März 2020 | 10:51

Sie schreiben:
"Wenn bei Einzug ein Aufenthalt von mehr als 6 Monaten nicht fest eingeplant war, beginnt die Frist erst mit Ablauf der der 6 Monate und Sie können den Zweitwohnsitz noch bis Anfang April anmelden, ohne ein Bußgeld gemäß § 54 BMG befürchten zu müssen."

Von meiner Seite aus war dem so, da mein Projekt ursprünglich nur bis Ende Februar angesetzt war.
Allerdings beinhaltet der Mietvertrag eine Mindestmietdauer von sechs Monaten. Hätte ich zum 01.03. einen Nachmieter gefunden, wäre alles in Ordnung.
Und nun?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. März 2020 | 11:33

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Entscheidend ist der geplante Aufenthalt und nicht der Mietvertrag. Wenn Ihr Projekt ursprünglich nur bis Ende Februar angesetzt war und aufgrund einer Verlängerung des Projekts auch eine Verlängerung des Aufenthalts über die sechs Monate hinaus erfolgt, können Sie sich jetzt noch rechtzeitig anmelden.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 21. März 2020 | 11:43

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Die Beantwortung meiner Frage war schnell und kompetent!

Ich hatte schon befürchtet, eine erhebliche Geldbuße zahlen zu müssen. Die Antwort erleichtert mit den Gang zum Amt nun ganz beträchtlich!!!

Vielen Dank an Herrn Wilking und das Forum!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 21. März 2020
5/5,0

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Ich hatte schon befürchtet, eine erhebliche Geldbuße zahlen zu müssen. Die Antwort erleichtert mit den Gang zum Amt nun ganz beträchtlich!!!

Vielen Dank an Herrn Wilking und das Forum!


ANTWORT VON

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