Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn bei Einzug ein Aufenthalt von mehr als 6 Monaten nicht fest eingeplant war, beginnt die Frist erst mit Ablauf der der 6 Monate und Sie können den Zweitwohnsitz noch bis Anfang April anmelden, ohne ein Bußgeld gemäß § 54 BMG befürchten zu müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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26131 Oldenburg
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Sie schreiben:
"Wenn bei Einzug ein Aufenthalt von mehr als 6 Monaten nicht fest eingeplant war, beginnt die Frist erst mit Ablauf der der 6 Monate und Sie können den Zweitwohnsitz noch bis Anfang April anmelden, ohne ein Bußgeld gemäß § 54 BMG befürchten zu müssen."
Von meiner Seite aus war dem so, da mein Projekt ursprünglich nur bis Ende Februar angesetzt war.
Allerdings beinhaltet der Mietvertrag eine Mindestmietdauer von sechs Monaten. Hätte ich zum 01.03. einen Nachmieter gefunden, wäre alles in Ordnung.
Und nun?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Entscheidend ist der geplante Aufenthalt und nicht der Mietvertrag. Wenn Ihr Projekt ursprünglich nur bis Ende Februar angesetzt war und aufgrund einer Verlängerung des Projekts auch eine Verlängerung des Aufenthalts über die sechs Monate hinaus erfolgt, können Sie sich jetzt noch rechtzeitig anmelden.
Mit freundlichen Grüßen