Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Zunächst einmal kann ich Sie beruhigen:
Da Sie Zeuge und nicht Beschuldigter sind, werden Sie als solcher nicht nach Ihren Vorstrafen befragt werden . Die Tatsache der Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis ist auch weder dem Gericht noch der Polizei bekannt, wenn Sie lediglich als Zeuge geladen werden, so dass Ihre Familie nichts von Ihrer Vorgeschichte erfahren würde.
Ihrer Sachverhaltsschilderung ist nicht zu entnehmen, ob Sie eine Ladung für eine Zeugenaussage bei der Polizei erhalten haben oder eine Ladung vom Gericht.
Einer Ladung zur Polizei müssten Sie nicht Folge leisten, eine Pflicht zum Erscheinen besteht aber bei einer Ladung von Staatsanwaltschaft oder Gericht.
Was Ihre beabsichtigte Zeugenaussage vor Gericht betrifft, so möchte ich vorab auf Folgendes hinweisen:
Da sich nach Ihrer Schilderung der Tatvorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gegen Ihre Mutter als Beschuldigte richtet, würde Ihnen als Verwandter in gerader Linie gem. § 52 Abs
, 1 Nr. 3 StPO
ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen. Darüber müssen Sie auch belehrt werden.
Das bedeutet konkret: Sie können von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen und nichts aussagen. Wenn Sie sich allerdings für eine Aussage entscheiden, müssen Sie als Zeuge die Wahrheit sagen. Ein Zeugnisverweigerungsrecht erlaubt nur Schweigen, es würde aber keine Lügen rechtfertigen. Lügt ein Zeuge, so macht er sich wegen falscher uneidlicher Aussage gem. § 153 StGB
oder sogar Meineides gem. § 154 StGB
schuldig, auch wenn er nur einen nahen Verwandten schützen will.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und Ihnen eine rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Lucia König
Rechtsanwältin
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