Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Die erste Möglichkeit sich von den Mietern zu trennen ist die Kündigung der Mieter.
Eine Kündigung wegen Eigenbedarf setzt voraus, dass Sie oder Ihre Verwandten die Wohnung selbst zu Wohnzwecken nutzen. Dies ist bei einem Abriss jedoch gerade nicht der Fall.
Bei der Kündigung wegen Verhinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gem. § 573 II Nr. 3 BGB
ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei liegen berechtigte Interessen des Vermieters vor, wenn das Gebäude stark sanierungsbedürftig ist
Eine Kündigung ist in Ihrem Fall nicht als geeignetes Mittel anzusehen.
In Betracht kommt weiter eine vertragliche Aufhebung des Mietverhältnisses durch einen Mietaufhebungsvertrag. Dieser sollte schriftlich geschlossen werden und eine Vereinbarung über das Ende des Mietverhältnisses und den Zeitpunkt der Räumung der Wohnung enthalten. Um Ihre Mieter zu einer Zustimmug zu bewegen sollte sichergestellt werden, dass diese die gleichwertige Wohnung problemlos beziehen können. Es sollte soimit der neue Mietvertrag bereits im Vorfeld abgeschlossen werden. Des Weiteren wird den Mietern eine Abfindung anzubieten sein. Dabei ist als erstes an eine Umzugskostenbeihilfe zu denken. Des Weiteren kann den Mietern angeboten werden, auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen zu verzichten. Auch kann die Mietkaution natlos in das neue Mietverhältnis übernommen werden.
Eine andere Möglichkeit das Mietverhältnis zu beenden ist aus dem Sachverhalt nicht zu erkennen.
Zu Ihrer zweiten Frage:
Die von Ihnen genannten Baubeschränkungen können in Form einer Grunddienstbarkeit erfolgen.
Die Grunddienstbarkeit ist die Belastung eines Grundstücks zu Gunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks (§ 1018 BGB
).
Inhalt einer Grunddienstbarkeit kann sein, dass zu Gunsten des anderen Eigentümers bestimmte Handlungen auf dem belasteten Grundstück nicht ausgeführt werden, wie beispielsweise eine bestimmte Bebauung oder die Ausübung eines bestimmten Gewerbes. Das bedeutet, Sie können in der Dienstbarkeit den Bauabstand die Art der Bebauung, die Höhe der Bebauung und den Abstand zur Grundstücksgrenze regeln.
Diese Belastung ruht auf dem Grundstück zugunsten des benachbarten Grundstücks. Das bedeutet, auch bei einer Weiterveräußerung des Grundstücks bleibt die Dienstbarkeit weiterhin bestehen.
Sollte der Grundstücksnachbar gegen die eingetragenen Dienstbarkeiten verstoßen, so haben Sie einen Beseitigungsanspruch gegen den Nachbarn.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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