Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Mehrtägige Klassenfahrt Grundschule - Dienstpflicht?

| 19. September 2013 20:47 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Silke Jacobi

Zusammenfassung

Kann eine Lehrerin in Hessen verpflichtet werden, eine mehrtägige Klassenfahrt mit Übernachtung durchzuführen, obwohl sie stattdessen eintägige Fahrten plant?

Lehrer in Hessen sind laut Erlass des Hessischen Kultusministeriums und der Hessischen Dienstordnung verpflichtet, an Schulfahrten teilzunehmen und diese durchzuführen. Dies umfasst auch mehrtägige Klassenfahrten mit Übernachtung. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass diese Pflicht auch dann besteht, wenn sie nicht explizit im Arbeitsvertrag steht. Ausnahmen von dieser Pflicht sind nur in besonderen Fällen wie Krankheit oder Schwangerschaft möglich.

Ich bin Klassenlehrerin an einer Grundschule in Hessen. Statt einer mehrtägigen Klassenfahrt, wie sie an unserer Schule üblich ist, möchte ich mit meiner Klasse mehrere eintägige Fahrten durchführen. Die Eltern sind damit nicht einverstanden und bestehen auf einer Klassenfahrt mit Übernachtung. Kann ich als Lehrer dazu verpflichtet werden?

Sehr geehrte(r) Ratsuchend(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer rechtlichen Ersteinschätzung beantworten möchte. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine tiefergehende anwaltliche Prüfung nicht ersetzen kann oder soll. Durch das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Beurteilung u. U. erheblich verändern.

Bitte beachten Sie beim Lesen der Antwort, dass Sie mit dem Mindesteinsatz die geringste Detailtiefe gewählt haben und damit nur eine eine kurze Ersteinschätzung gegeben werden kann.

Das Hessische Kultusministerium hat die Schulwanderungen und -fahrten in einem Erlass geregelt. In diesem Erlass ist unter VII geregelt, dass die Teilnahme an Schulfahrten zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrer und Lehrerinnen gehört. Lehrkräften sind die Reisekosten zu erstatten.

Auch aus § 8 Abs. 2 der Hessischen Dienstordnung für Lehrkräfte ergibt sich, dass die Vorbereitung und Durchführung von Wandertagen, Wander- und Studienfahrten verpflichtend ist.

Sowohl den Erlass als die Dienstordnung können Sie auf der Homepage des Staatliches Schulamts in Hessen einsehen und downloaden.

Das BAG hat für angestellte Lehrer entschieden, dass die Durchführung von mehrtägigen Klassenfahrten selbst dann grundsätzlich verpflichtend ist, wenn dies nicht im Arbeitsvertrag besonders erwähnt ist (BAG 7 AZR 432/82 ).

Befreiungen von der Durchführung von Klassenfahrten sind in den meisten Bundesländern für Lehrkräfte nur in Ausnahmefällen (z. B. Krankheit, Schwangerschaft o. ä.) möglich.
Wenn kein besonderer oder dringender Ausnahmegrund besteht, können Sie also grundsätzlich dazu verpflichtet werden, die übliche mehrtägige Klassenfahrt mit Übernachtung durchzuführen.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin



Bewertung des Fragestellers 21. September 2013 | 09:04

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Vielen Dank für die schnelle Bearbeitung.

"