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Mehrkosten für Firmenwagen (Leasing) bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses

16. August 2005 13:06 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Ich habe vor ca. 3 Monaten meinen Arbeitsvertrag bei einem Konzern gekündigt um eine neue Stelle anzutreten.

In diesem Konzern existierte eine sogenannte Gesamtbetriebsvereinbarung bezüglich des Firmenwagens. Darin waren für die jeweilige Gehaltsstufe Beträge festgelegt was die Firma an Kosten für die monatliche Leasingrate (Voll-Leasing) übernimmt.

Ich habe mich damals entschieden einen größeren Firmenwagen zu bestellen und die Mehrkosten dafür selbst zu übernehmen was laut der GBV auch so vorgesehen ist. Ich mußte allerdings etwas unterschreiben, daß ich bei einem eventuellen Kündigen des Arbeitsvertrages die Mehrkosten für das Fahrzeug bis zum Ende der Leasingdauer übernehme, was bei der Kündigung dann auch voll berechnet wurde (fast 4000,- Euro).

Mein Nachfolger nutzt jetzt das Auto ohne Aufzahlung.

Mir wurde bei meinem Ausscheiden (obwohl ich nachgefragt habe) nicht die Möglichkeit gegeben das Fahrzeug samt Leasing zu übernehmen, woran ich und mein neuer Arbeitgeber sehr interessiert gewesen wären.

Meine Frage ist nun ob diese Vorgehensweise meines früheren Arbeitgebers rechtens ist? Ich habe eine sehr hohe Summe für etwas bezahlt was ich nicht mehr nutzen kann!

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der mir von Ihnen mitgeteilten Informationen gerne summarisch beantworten möchte.

1. Grundsatz
Zunächst gilt nach deutschem Vertragsrecht der Grundsatz des „Pacta sunt servanda“, wonach einmal abgeschlossene Verträge auch einzuhalten sind. Von daher spricht die vorliegende Vereinbarung leider zunächst dafür, dass die Vorgehensweise Ihres früheren Arbeitgebers rechtlich in Ordnung ist. Allerdings führt dies, das ist ersichtlich, zu einem unbefriedigenden Ergebnis.schon zwingend dazu, dass die betreffende Absprache beispielsweise sittenwidrig ist, da die Abwälzung der Mehrkosten bei dem von Ihnen gewünschten größeren Firmenwagen durchaus vertretbar ist.

2. Lösungsmöglichkeit
Es gibt zwei argumentative Hebel, wo Sie ansetzen können. Zum einen könnten Sie mit einer notwendig anzustellenden ergänzenden Vertragsauslegung (Leasingübernahme oder Wertersatz) argumentieren. So ist die vertragliche Regelung davon geprägt, dass sie bewirken soll, dass der Arbeitgeber von möglichen Mehrkosten verschont bleibt. Dies wäre aber auch erreicht worden, wenn vertraglich die Möglichkeit einer Übernahme des Leasingvertrages (Wertersatz bei vertretbarer Nutzung) geregelt worden wäre. Dieser Punkt wurde ersichtlich nicht berücksichtigt. Fraglich ist aber, ob dieser Punkt übersehen wurde oder ob er bewusst nicht anders geregelt wurde. Nur wenn der entsprechende Passus übersehen wurde, ließe sich mit Billigkeitsargumenten eine entsprechende Regelung (nach allgemeinen juristischen Methoden) ergänzen. Problematisch ist daran aber, dass der Leasinggeber sich darauf nicht einlassen muss. Von den möglichen Diskussionen über den Zweck und die Unterlassungen dieser vertraglichen Erklärung einmal abgesehen.

Die zweite argumentative Möglichkeit, die ich persönlich überzeugender fände, ist, mit einer Bereicherung des Arbeitgebers beziehungsweise (je nach Ausgestaltung der Nutzungsberechtigung des neuen Kollegen) des neuen Angestellten zu argumentieren. Insoweit liegt eine Bereicherung um die Mehrkosten (=Einkommen bzw. Gehalt!) vor. Diese Bereicherung erfolgt auch ohne Rechtsgrund. Zwar liegt insoweit die von Ihnen zitierte Absprache zu Grunde. Allerdings soll diese den Arbeitgeber vor Schäden bewahren, nicht jedoch befähigen, den Arbeitslohn des Nachfolgers auf ihre Kosten zu tragen. Diese Billigkeitsüberlegung, die sich zur Not auch auf § 242 BGB stützen lässt, sollte eigentlich zielführend sein.

3. Fazit
Meines Erachtens haben Sie durchaus Möglichkeiten, eine Rückzahlung der geleisteten Mehrkosten zu verlangen. Sie sollten dazu einen Kollegen/eine Kollegin Ihres Vertrauens beauftragen, da eine abschließende Prüfung (s. Hilfe-Button) hier nicht möglich ist.

Ich hoffe, Ihnen mit der Prüfung der Rechtslage weiter geholfen zu haben. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Vertretung – soweit gewünscht – zur Verfügung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-

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