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Mehrfacher krankhafter Diebstahl

13. September 2015 23:44 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Zusammenfassung

Wiederholungstat

Hallo, ich bin wegen geringfügige Ladendiebstähle vorbestraft. Das letzte Mal bekam ich 3 Jahre auf Bewährung mit Bewährungshelfer. Diese läuft in 6 Monaten ab. Im letzten Jahr begang ich erneut einen Diebstahl, wurde aber freigesprochen weil ich psychisch krank bin, also zwanghaftes Stehlen. Gericht ordnete damals ein Gutachten an. Dieses Gutachten galt nur für den einen Fall. Gestern am verkaufsoffenen Sonntag hatte ich in einer Parfümerie Parfüm gestohlen, Wert ca. 150€. Wurde erwischt, Strafanzeige folgt. Wieder hatte ich diesen Zwang, Depressionen usw. Was erwartet mich jetzt? Kann es sein dass das Gericht mich wieder zum Gutachter schickt oder reicht das Gutachten vom letzten Mal. Es wird ein anderes Gericht sein weil der Diebstahl in einer anderen Stadt war. Habe damals eine Therapie gemacht und bin seit einem halben Jahr wieder beim Psychotherapeut angemeldet., habe aber noch keinen Termin. Psychisch krank bin ich seit 16 Jahren, fahre immer noch alle 3 Monate zur Ärztin. Muss ich nun ins Gefängnis oder Psychatrie? Die Diebstähle finden nur ab und zu statt wenn ich starke Depressionen habe. Weiss auch nicht ob ich aus psychischen Gründen zum Gerichtstermin kann, gäbe es eine Möglichkeit dass ich nicht zum Gerichtstermin erscheinen müsste?
Vielen Dank schonmal im voraus.

MfG

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich kann das Gericht das vorherige Gutachten heranziehen. Jedoch kommt es darauf an, ob der Zustand bei der letzten Tat noch andauerte oder bereits eine Änderung eingetreten ist. Daher kann auch ggf. ein weiteres Gutachten eingeholt werden. Der Richter ist hier jedoch frei.

Sie sollten auf alle Fälle so früh wie möglich einen Rechtsanwalt beauftragen, da die Möglichkeit besteht, dass das Verfahren nach §154 StPO eingestellt wird, d.h. weil Sie ja bereits verurteilt wurden, fällt diese Tat nicht mehr ins Gewicht.

Sollte jedoch eine Anklage erfolgen, so kann es durchaus kritisch werden, weil die Bewährung widerrufen werden könnte.

Daher rate ich eben schnellstmöglich zur Einschaltung eines Rechtsanwaltes, damit frühzeitig mit der Staatsanwaltschaft und Gericht gesprochen werden kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 14. September 2015 | 05:49

Hallo, verstehe nicht so ganz warum das Verfahren eingestellt werden könnte. Auch der Wert des Diebesgut war ja ziemlich hoch, ca. 150€. Könnte die Bewährung auch verlängert werden? Die können einen doch nicht wegen krankhaftem Diebstahl wegsperren oder? Seit der der letzten Tat ist es ja nicht besser geworden, nur ich habe diesen Drang ja nicht immer, werde also immer mal wieder rückfällig.

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. September 2015 | 07:53

Manchesmal werden Straftaten nicht erneut angeklagt, wenn bereits ausreichend vorher in erheblichem Maße bestraft wurde und die neue Tat, wenn Sie bekannt gewesen wäre, nichts an der Strafe geändert hätte.

Sollte es jedoch zur Anklage kommen, wird die Freiheitsstrafe verlängert - es kann zu einer Verlängerung der Bewährungsstrafe kommen.
Es könnte aber auch sein, dass keine weitere Bewährung gegeben wird und eine Haftstrafe ohne Bewährung verkündet wird unter gleichzeitigem Widerruf der bisherigen Bewährung - auch das ist möglich bei erneutem Verstoss gegen die Bewährungsauflagen.

Sie können nur ins Feld führen, was Sie seit der letzten Verurteilung an der Linderung des Zwanges getan haben, was Sie also aktiv zur Veränderung beigetragen haben.

Daher beraten Sie sich unbedingt kurzfristig mit einem Rechtsanwalt, um eine erneute Verurteilung zu verhindern.

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