Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kann das Gericht das vorherige Gutachten heranziehen. Jedoch kommt es darauf an, ob der Zustand bei der letzten Tat noch andauerte oder bereits eine Änderung eingetreten ist. Daher kann auch ggf. ein weiteres Gutachten eingeholt werden. Der Richter ist hier jedoch frei.
Sie sollten auf alle Fälle so früh wie möglich einen Rechtsanwalt beauftragen, da die Möglichkeit besteht, dass das Verfahren nach §154 StPO
eingestellt wird, d.h. weil Sie ja bereits verurteilt wurden, fällt diese Tat nicht mehr ins Gewicht.
Sollte jedoch eine Anklage erfolgen, so kann es durchaus kritisch werden, weil die Bewährung widerrufen werden könnte.
Daher rate ich eben schnellstmöglich zur Einschaltung eines Rechtsanwaltes, damit frühzeitig mit der Staatsanwaltschaft und Gericht gesprochen werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo, verstehe nicht so ganz warum das Verfahren eingestellt werden könnte. Auch der Wert des Diebesgut war ja ziemlich hoch, ca. 150€. Könnte die Bewährung auch verlängert werden? Die können einen doch nicht wegen krankhaftem Diebstahl wegsperren oder? Seit der der letzten Tat ist es ja nicht besser geworden, nur ich habe diesen Drang ja nicht immer, werde also immer mal wieder rückfällig.
MfG
Manchesmal werden Straftaten nicht erneut angeklagt, wenn bereits ausreichend vorher in erheblichem Maße bestraft wurde und die neue Tat, wenn Sie bekannt gewesen wäre, nichts an der Strafe geändert hätte.
Sollte es jedoch zur Anklage kommen, wird die Freiheitsstrafe verlängert - es kann zu einer Verlängerung der Bewährungsstrafe kommen.
Es könnte aber auch sein, dass keine weitere Bewährung gegeben wird und eine Haftstrafe ohne Bewährung verkündet wird unter gleichzeitigem Widerruf der bisherigen Bewährung - auch das ist möglich bei erneutem Verstoss gegen die Bewährungsauflagen.
Sie können nur ins Feld führen, was Sie seit der letzten Verurteilung an der Linderung des Zwanges getan haben, was Sie also aktiv zur Veränderung beigetragen haben.
Daher beraten Sie sich unbedingt kurzfristig mit einem Rechtsanwalt, um eine erneute Verurteilung zu verhindern.