Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Alleine die Tatsache, dass die beiden anderen Versicherungen Leistungen erbringen, begründet noch keinen Anspruch darauf, dass auch die Hannoversche Leben Leistungen erbringen muss.
Die Bedingungen für die BU sind, ebenso wie dir Fragebögen, leider nicht einheitlich und sie werden auch ab und an mal geändert. Mir liegen von der Hannoverschen nur die aktuellen Bedingungen und Fragebögen vor, darin ist unter Punkt i „Erkrankungen des Gehirns, Rückenmarks, Nervensystems.....“ Migräne sogar ausdrücklich als Beispiel angegeben. PMS gehört wohl am ehesten unter Punkt h, so dass Sie sich wohl nicht darauf berufen können, danach wäre nicht gefragt worden. Dass Sie deshalb nicht arbeitsunfähig krank waren, ist für die Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht erforderlich.
Ich vermute, dass der Versicherer den Vertrag nicht gekündigt hat, sondern zurückgetreten ist. Ein Rücktritt ist allerdings lt. Bedingungen nur dann möglich, wenn zwischen Vertragsschluss und Schadensfall nicht mehr als drei Jahre liegen und er muss innerhalb eines Monats ab Kenntnis erklärt werden. Es ist zu prüfen, ob diese Fristen eingehalten wurden.
Wurden die Fristen eingehalten, so müssten Sie, um dennoch Leistungen von der Versicherung zu erhalten, beweisen, dass der Umstand der nicht angezeigt wurde (Migräne, PMS) keinen Einfluss auf den Versicherungsfall hat. Dann wäre die Versicherung trotz Rücktritts gem. § 21 VVG
verpflichtet, Leistungen zu erbringen. Dies kann entweder durch entsprechende ärztliche Atteste (in denen dann auch die Geschichte mit der Akupunktur erklärt werden sollte) oder durch ein Sachverständigengutachten im Rahmen eines Klageverfahrens erfolgen.
Es ist in jedem Fall die Klagefrist des § 12 III VVG
zu beachten, die besagt, dass der Anspruch innerhalb von 6 Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch den Versicherer gerichtlich geltend zu machen ist. Da der Streitwert über 5000 EUR liegt, wäre eine Klage vor dem Landgericht zu erheben. Dort besteht Anwaltszwang, so dass Sie in jedem Fall einen Kollegen vor Ort beauftragen sollten, was ich ohnehin empfehlen würde.
Nachdem bei Ihrer vorherigen RSV die Wartefrist noch nicht abgelaufen war, vermute ich, dass die zweite Versicherung überhaupt erst nach dem Eintritt des Schadensfalles abgeschlossen wurde, so dass wohl kein Versicherungsschutz bestehen dürfte.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verweise auf die kostenlose Nachfragefunktion. Wichtig zu wissen wäre, wie gesagt, ob die Versicherung tatsächlich wie von Ihnen angegeben „gekündigt“ hat, ob die für Sie gültigen Bedingungen dieselben Fristen vorsehen, wie die aktuellen und ob sich die Versicherung auch auf die Nichtangabe des AGS stützt, denn das ist meines Wissens angeboren. .
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
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