Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich untersagt § 73 AMG
die Einfuhr von Medikamenten aus einem Nichtmitgliedsstaat der EU. Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Menge dem persönlichen Gebrauch entspricht, vgl. § 73 Abs.2 Nr.6 AMG
. Allerdings setzt die vorgenannte Norm die Einreise des Betroffenen voraus. Ein Versand von hier verschreibungspflichtigen Medikamenten wiederum ist verboten. Solche Sendungen werden durch den Zoll geöffnet, die Medikamente eingezogen und der Empfänger strafrechtlich verfolgt. Sofern ein Bezug aus dem Ausland (Nicht-EU) erfolgen soll, muss dies über eine Apotheke erfolgen. Das Gesetz sieht als Strafmaß eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe vor. Neben der illegalen Einfuhr von Medikamenten besteht auch die Möglichkeit des Straftatbestandes des "Bannbruchs". Zu einer zu erwartenden Strafe oder auch möglichen Rechtsanwaltskosten steht das Ersparnis einer Einfuhr daher in keinem Verhältnis.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
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