Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Einfuhr von Arzneimitteln aus dem EU-Ausland oder EWR-Staaten auf dem Postweg an den Endverbraucher zulässig ist, wenn dies durch entsprechend zugelassene/ registrierte Apotheken im EU-Ausland/ EWR-Ausland erfolgt. Diese müssen zum einen für den Versandhandel nach ihrem jeweiligen nationalen Recht zugelassen sein und zudem dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel entsprechen (§ 73 Abs. 1, Nr. 1a AMG
).
Zu achten ist aber darauf, dass bei verschreibungspflichtigen Medikamenten eben eine ärztliche Verschreibung gegeben ist und das Medikament zum einem in seinem Herkunftsland rechtmäßig im Verkehr ist.
Auch sind Beschränkungen durch das BtmG (Betäubungsmittelgesetz) zu beachten. Die Einfuhr von Präparaten, die unter das BtmG fallen und als solche auch zum privaten Gebrauch verboten sind, unterliegen grundsätzlich einem Einfuhrverbot. Dies gilt auch für Stoffe (auch in geringen Mengen), die in ihrem jeweiligen EU- oder EWR-Herkunftsland keiner rechtlichen Beschränkung unterliegen. Entsprechende Einfuhrbeschränkungen werden u.a. in § 11 BtmG getroffen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass diese Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung, für die Sie mich gerne beauftragen können, kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Sie sind nicht genau genug auf meine Fragestellung eingegangen.
Nehmen wir an, es handelt sich um das bekannte Potenzmittel "V.....". Dieses ist ein Originalprodukt.
Darf mir ein über diese Internetseite vermittelter Arzt um Rahmen des Bestellprozesses online ein Rezept ausstellen und kann ich somit das Medikament legal erwerben?
Dies sollte, unter Berufung auf die Ausgangs gemachten Ausführungen, unproblematisch erfolgen können, wenn der Arzt entsprechend lizensiert bzw. zugelassen ist.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt