Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Gemäß § 49 Abs. 1 UrhG
dürfen einzelne Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern und ähnlichen Dokumenten vervielfältigt und verbreitet werden, wenn sie politisch, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen ist. Dafür ist grundsätzliche eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, Sie veröffentlichen nur kurze Auszüge. Urteile oder andere amtliche Werke dürfen Sie veröffentlichen, da diese Werke keinen urheberrechtlichen Schutz genießen ( § 5 UrhG
).
2.Sie müssen also immer genau prüfen, ob ein Copyright auf den Artikel liegen und dann dürfen Sie auch nicht den gesamten Artikel veröffentlichen, sondern nur Auszüge mit Angabe von Quelle und ohne Änderung des Artikels ( §§ 62, 63 analog UrhG), oder Sie lizensieren die Rechte zur Veröffentlichung gegen Gebühr.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de
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