Sehr geehrter Fragesteller,
infolge Ihres trotz gewerblichen Hintergrundes geringen Einsatzes kann ich Ihnen summarisch Folgendes mitteilen:
1. Eine Begutachtung dieser Freistellungserklärung kann seriöserweise nur erfolgen, wenn die Umstände der Modelbuchung und Vertragskonstellation bekannt sind. Gerade wenn sich Personen "unwiderruflich, unbeschränkt etc." zu etwas verpflichten, müsste genau geprüft werden, ob hier ein echter Vertrag infolge selbstbestimmter Willenserklärungen vorliegt oder eine Partei eine strukturelle "Überlegenheit" hat. Dann nämlich können solche Bestimmungen leicht unwirksam werden. Des Weiteren wäre zu prüfen, inwieweit in der Freistellungserklärung eine allgemeine Geschäftsbedingung zu sehen ist, die nochmals besonderen Anforderungen genügen muss, um wirksam zu gelten. Allein die Tatsache, dass in der Erklärung von individueller Vereinbarung gesprochen wird, hat dafür keine Bedeutung. Es kommt auf die tatsächlchen Umstände an.
2. Soweit die Freistellungserklärung daher Ausdruck eines (wirklich) individuellen Aushandelns mit dem Model ist und die Gage sich an der weitreichenden Verpflichtung bemisst, dürfte die Klausel wirksam sein. Dann wäre ein Rücktritt von dieser Erklärung grundsätzlich nicht möglich. Natürlich gäbe es auch hier Ausnahmen, so z.B. soweit die Erklärung infolge Irrtums oder Täuschung angefochten wurde.
Die Formulierung der Freistellungsklausel an sich gibt m.E. auch keine Möglichkeit Veröffentlichungen des Bildmaterials zu verhindern, da sie umfassend und allgemein gehalten ist (gerade darin könnte aber eine Unbilligkeit liegen, die dann mindestens zu einer Vertraganpassung führen könnte). Eine solche vertragliche Erklärung muss nicht jeden Einzelfall (Veröffentlichungen im Internet, bestimmte Person als "Endabnehmer") genau festlegen, sondern kann durchaus allgemein gehalten sein. Allerdings gilt: Je allgemeiner und weitreichender ein Vertrag gegen jemanden wirkt, desto genauer würde ein Gericht prüfen, ob die Verpflichtungen (Leistung-Gegenleistung) in angemessenem Verhältnis stehen.
3. Eine Einschätzung ist daher im Rahmen dieses Portals kaum oder nur sehr schwierig möglich, da zuviele Vertragsumstände hierbei eine Rolle spielen. Ich hoffe ich konnte Ihnen aber eine gewisse Tendenz aufzeigen. Ich rate Ihnen, die Freistellungserklärung von einem Rechtsanwalt genau prüfen zu lassen, um zukünftige Probleme zu vermeiden. Bei einem seriösen und qualifizierten Anwalt müssen Sie wegen der hohen rechtlichen Risiken im Internet sowie Ihres gewerblichen Hintergrundes dabei mit durchaus über 1.000 € rechnen. Auch für den konkreten Streitfall würde ich Ihnen die Mandatierung eines Anwalts anraten (schon um möglichst einen Präzedenzfall zu verhindern).
Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt
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