Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
So pauschal, wie Sie es geschildert haben, lässt sich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung leider nicht erkennen bzw. ausschließen.
Es ist zwar richtig, dass an Eingriffe in die Sozialsphäre eines Menschen (=das soziale und berufliche Leben eines Menschen, was ohnehin schon überwiegend in der Öffentlichkeit stattfindet) die geringsten Anforderungen an die Rechtfertigung zu stellen sind.
Ein Eingriff in die Privatsphäre (=alles, was im häuslichen, familiären und privaten Bereich eines Menschen stattfindet) darf dagegen nur bei einem gewichtigen Grund stattfinden, der schwerer wiegt als der Eingriff selbst.
Eingriffe in die Intimsphäre (=insbesondere das Sexualleben und die innere Gedanken- und Gefühlswelt) sind dagegen grundsätzlich tabu
Bei einem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eines Dritten durch Veröffentlichung von Details aus dessen Leben in einem Buch muss daher stets eine Abwägung zwischen der Informationsfreiheit der Öffentlichkeit, der Meinungs- und Kunstfreiheit des Autors und den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen vorgenommen werden. So kann z.B. bei einem besonderen Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch eine Veröffentlichung von Details aus der Privatsphäre ausnahmsweise zulässig sein. Andererseits können aber auch Veröffentlichungen, die „nur" die Sozialsphäre des Betroffenen berühren, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn dies nicht gerechtfertigt ist.
Insofern kann selbst die Veröffentlichung von Details aus dem Strafverfahren eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn hierdurch das Verfahren einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird (die hiervon bisher keine Kenntnis hatte).
Im Endeffekt müsste daher grundsätzlich jede Textpassage dahingehend überprüft werden, inwieweit sie die Persönlichkeitsrechte des Dritten tangiert und ob dies durch die Informations-, Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt ist. Eine solche Abwägung zwischen den widerstreitenden Rechten würde im Streitfalle das entscheidende Gericht ebenfalls vornehmen müssen.
Wenn Ihnen bereits vor Veröffentlichung rechtliche Schritte angedroht wurden, dürfte es daher empfehlenswert sein, das Buch bzw. die relevanten Textpassagen vor Veröffentlichung von einem auf Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Es gibt zudem ggf. noch die Möglichkeit, einen rein fiktiven Roman zu schreiben und die tatsächlichen Geschehnisse nur als Inspiration zu verwenden, ohne dass die Person für Dritte erkennbar ist - denn dann überwiegt regelmäßig die Kunstfreiheit des Autors.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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