Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Maskenpflicht verweigern

6. Januar 2021 23:26 |
Preis: 25,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Elisabeth v. Dorrien

Guten Tag,
ich bin ein Bürger der auf der Arbeit und natürlich beim Einkaufen eine Maske tragen muss.
Ich unterstütze die Entscheidung der Regierung nicht in dieser Sache weil ich sie nicht zielführend finde. Deshalb würde ich gerne wissen was ich tun oder sagen kann wenn ich keine Maske tragen will, falls ich dann von der Polizei angehalten werde oder vom Ladenbesitzer und die Eventuell sogar ein Bußgeld verlangen.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre interessante Frage zur Durchsetzung der sog. Maskenpflicht.

Zunächst die Rechtsgrundlage, § 3 Coronaschutzverordnung NRW:

https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-12-15_coronaschvo_ab_16.12.2020-2.pdf&ved=2ahUKEwjXrKDcs4juAhWPzKQKHSI-BSgQFjABegQIAxAB&usg=AOvVaw0-4WCe2VcadDkVaQOzYs1w

Die Maskenpflicht wird darüber hinaus auf die Generalermächtigung des § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz gestützt. Zum Schutz des überragenden Gemeinschaftsguts der Gesundheit der Allgemeinheit sowie der Eindämmung der Ausbreitungsgeschwindigkeit des Covid-19-Virus hat die Rechtsprechung eine allgemeine Maskenpflicht - begrenzt auf Geschäfte und den ÖPNV - bis hin zum BVerfG bestätigt (BVerfG, Beschluss v. 7.7.2020, 1 BvR 1187/20 ; BVerfG, Beschluss v. 7.4.2020, 1 BvR 755/20 ).

Hier die Begründung des für NRW zuständigen OVG Münster:

https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/ovg-muenster-bestaetigt-maskenpflicht-in-nrw

Siehe auch:

https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Freddok%2Fbecklink%2F2017029.htm&anchor=Y-200-GE-OVGMUENSTER-D-20200729-AZ-13B67520

Speziell für Bad Oeynhausen:

https://www.badoeynhausen.de/aktuelles/informationen-zum-corona-virus/stadt-bad-oeynhausen-informiert/

Die umfassendsten Informationen hat Niedersachsen zusamnengestellt:

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten_auf_haufig_gestellte_fragen_faq/alltagsmaskenpflicht-in-niedersachsen-antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-187161.html

Soviel zu den rechtlichen Voraussetzungen, soweit die Theorie.

Leider aber bleibt es nicht bei dieser Theorie, denn nicht nur die staatlichen Vollzugsorgane sind/werden alarmiert, sobald sie jemanden ohne Maske auf der Straße antreffen, sondern Ihre Mitmenschen spielen hierbei eine große Rolle.

Es gibt Menschen, die nichts besseres zu tun haben, als andere (friedliche) Menschen zu denunzieren. Das ist traurig, aber eine allgemeine festzustellende Tatsache bzw. menschliche Eigenschaft, welche in diesen Zeiten unter der Überschrift "Corona" wieder sehr deutlich geworden ist.

Mit alledem will ich Ihnen sagen, dass Sie keine Chance haben, auf die Maske in der Öffentlichkeit zu verzichten, es sei denn, Sie tragen einem Arzt Symptome vor, aufgrund derer er Ihnen ein Attest (z. B. wegen Asthma) ausstellen kann, um Sie von der Maskenpflicht zu befreien. Dieses Attest müssten Sie dann immer bei sich tragen und auf Verlangen vorzeigen, und zwar denjenigen, die mit den Fingern auf Sie zeigen bzw. als staatliche Vollzugsorgane Sie daran hindern wollen (müssen), sich in der Öffentlichkeit ohne Maske zu zeigen.

Tatsächlich kann jeder Mitarbeiter des örtlichen Ordnungsdienstes und jeder Polizeibeamte Sie anhalten und Ihre Identität erfragen, so dass Ihnen ein Bußgeldbescheid wegen der Verletzung des § 3 Coronaschutzverordnung NRW zugestellt werden kann.

Das bezieht sich auf den Umstand, dass Sie ohne Maske durch die Stadt spazieren, ohne dass Sie ein bestimmtes Ziel hätten. Es kann Ihnen dann tatsächlich passieren, dass ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes Sie daraufhin bußgeldrechtlich verfolgt.

Es kann Ihnen auch passieren, dass ein Passant, der Sie ohne Maske sieht, das Ordnungsamt anruft oder gleich die Polizei, damit Sie entsprechend bestraft werden können.

Letztlich liegt es bei Ihnen, ob Sie bestimmte Tätigkeiten durchführen wollen, z. B. einkaufen oder mit dem ÖPNV unterwegs sein. Dann unterliegen Sie automatisch der beschriebenen, gesetzlich (durch die CoronaSchutzVO) festgelegten Maskenpflicht und haben keine Chance, gegen diese vorzugehen, es sei denn, Sie können ein Attest vorweisen.

Jeder Ladenbesitzer ist aufgrund seines Hausrechts berechtigt, Sie von einem Besuch seiner Lokalität auszuschließen. Würden Sie sich weigern, sein Ladengeschäft zu verlassen, so würde er die Polizei rufen, und diese würde Sie dann mit Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs aus dem Geschäft herausbringen und Ihnen ein Bußgeld aufbrummen, das Sie sogleich bezahlen können, oder aber, Sie warten den Bußgeldbescheid ab.

Das Gleiche passiert Ihnen, wenn Sie ohne Maske in Bus oder Bahn unterwegs sein wollen. Entweder eine extra dafür eingestellte Aufsichtsperson oder der Schaffner oder ein anderer Fahrgast wird dafür sorgen, dass Sie den Bus oder die Bahn sofort verlassen müssen, wenn Sie keine maske aufhaben.

Auch hier scheuen sich die Menschen nicht, die Ordnungshüter in Gestalt der Polizei herbeizurufen, um das geltende Recht hier durchzusetzen.

Auch wenn es keine wissenschaftliche Bestätigung für die Wirksamkeit der allgemeinen Maskenpflicht gibt, gibt es nun die gesetzliche Grundlage, auf die sich alle Zwangsmaßnahmen stützen.

Sie haben mit anderen Worten keine Chance, als Individuum diese Maskenpflicht zu verweigern, es sei denn, Sie sind bereit, die Konsequenzen zu tragen bzw. das Aufsuchen von Geschäften oder das Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu unterlassen.

Ich weiß nicht, wer Ihr Arbeitgeber ist, aber auch dieser ist berechtigt, Sie von der Arbeit auszuschließen, wenn Sie sich weigern, eine Maske zu tragen.

Dies haben auch schon Eltern erfahren müssen, die ihre Kinder per Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten von derMaskenpflicht im Unterricht befreien wollten. Die Maskenpflicht ist damit sogar auf die schwächsten Mitglieder unserer Gesellschaft ausgedehnt worden.

Natürlich bin ich als Anwältin ein sog. Organ der Rechtspflege gem. § 1 Bundesrechtsanwaltsordnung, das hindert mich aber nicht, diese Maßnahmen kritisch zu sehen und diese Kritik in meiner Antwort an Sie auch deutlich zu machen.

Ich kann Sie demnach nur davor warnen, sich gegen die allgemein verordnete Maskenpflicht zu wehren. Sie werden damit keinen Erfolg haben, es wird Sie im Zweifel viel Geld und noch mehr Ärger kosten.

Sie müssen auch bedenken, dass Sie mit einer solchen Haltung - so berechtigt sie zumal in einer freiheitlichen Gesellschaft wie der deutschen sein sollte - geächtet werden, denn die allgemeine Meinung geht dahin, dass alle Maßnahmen, die von der Regierung beschlossen werden, gut und richtig sind.

Sie können daher nur dulden oder unterlassen. Eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in ihrer banalsten Form - einkaufen oder mit dem Bus fahren - ist ohne Maske zur Zeit nicht möglich, und Sie setzen sich automatisch ins Unrecht, wenn Sie diese Maßnahmen anzweifeln und auf die Maske verzichten wollen, es sei denn, wie gesagt, Sie haben ein ärztliches Attest, das Sie vom Tragen der Maske befreit.

Ich bedauere, Ihnen nichts Günstigeres mitteilen zu können. Vielleicht habe ich Ihnen mit diesem Überblick helfen können. Wenn noch etwas unklar geblieben oder nicht ausreichend erörtert worden ist, so fragen Sie gerne nach. Vorerst verbleibe ich mit freundlichen Grüßen und wünsche Ihnen in dieser vielfach schwierigen Zeit alles Gute!

Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER