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Markenschutzverstoß durch Produktnennung?

| 27. Mai 2006 22:15 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Guten Abend,

ich habe folgende kurze Frage:

Wir vertreiben gewerblich Kosmetikprodukte und lassen im außereuropäischen Ausland (Thailand) produzieren. Zwei wesentliche Inhaltsstoffe sind von europäischen Unternehmen (Spanien, Frankeich) markenrechtlich geschützt.

Dürfen wir diese in unserer Artikelbeschreibung (eBay), als auch im Internet (Website) und Prospekten verwenden?

Wir haben jeweils die Produktnamen kenntlich dargestellt mit ® und einen Hinweis, dass diese von den jeweiligen Unternehmen (mit Namen) markenrechtlich geschützt sind (...eingetragene Warenzeichen von...).

Ist dies zulässig oder verstoßen wir gegen den Markenschutz?


mit freundlichen Grüßen

28. Mai 2006 | 10:22

Antwort

von


(919)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Antwort auf Ihre Frage ergibt sich aus § 23 MarkenG :


§ 23 MarkenG : Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben, Ersatzteilgeschäft

Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,
2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen
oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder
3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.


Sofern die Angabe des Markennamens zur Beschreibung der Inhaltsstoffe Ihres Produktes notwendig ist, werden Ihnen die Rechteinhaber dies nach § 23 MarkenG nicht untersagen dürfen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




--
Rechtsanwalt A. Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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Guten Tag Herr Schwartmann,

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Was mich halt wundert sind die Anmerkungen Ihrer Kollegen bezüglich den eingesetzten Preis. Wir stehen am Anfang unserer Unternehmung und sind finanziell noch nicht stark genug.

Der eingesetzte Preis beinhaltet auch unsere Einschätzung wie schnell die Frage beantwortet werden kann. Diese haben Sie schnell und sehr korrekt efüllt. Nochmals vielen Dank.

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Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Was mich halt wundert sind die Anmerkungen Ihrer Kollegen bezüglich den eingesetzten Preis. Wir stehen am Anfang unserer Unternehmung und sind finanziell noch nicht stark genug.

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