Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Sie können sich hier in der Tat auf die Kunstfreiheit berufen, laut dem OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, 05.08.2014 - I-20 U 63/14
) wiegt die Kunstfreiheit in der Tat stärker als das Recht der Gegenseite an der Marke. Allerdings ist es nicht immer einfach zu beurteilen, ob ein Kunstwerk auch rechtlich als Kunstwerk zu betrachten ist und damit unter die Kunstfreiheit fällt. Die Herstellung durch eine Künstlerin ist nicht zwingend ausreichend.
Daher sollten Sie dringend einen örtlichen Anwalt mit der vollumfänglichen Prüfung und der Erwiderung auf die Abmahnung beauftragen. Wenn Sie nichts machen, riskieren Sie eine teure einstweilige Verfügung.
Eine andere, ebenfalls riskante Möglichkeit wäre, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben (insbesondere alle Verpflichtungen bzgl Schadens-/Kostenersatz zu streichen) und abzuwarten, ob tatsächlich die Kosten eingeklagt werden. Aber auch das sollte durch einen Anwalt erfolgen, um Fehler zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Weber,
vielen Dank für die schnelle Auskunft.
Eine Frage habe ich aber noch:
Hat die Markenrechtsverletzung implizit etwas mit dem Verkauf zu tun?
Mir geht es darum, dass ich die Uhr ja nicht verkauft habe und auch nie die Absicht dazu hatte - sie sollte lediglich als Beispiel dienen. Kann dies als Begründung ausreichen?
Freundliche Grüße
die Ratsuchende
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie haben die Uhr auf Ihrer unternehmerisch genutzten Webseite ausgestellt, damit wurde auch die Marke auf der Uhr im Rahmen Ihrer unternehmerischen Tätigkeit genutzt. Sie können zwar durchaus als Gegenargument anführen, dass die Webseite nur als Ausstellung diente und die Uhr gar nicht zum Verkauf stand, aber das ist ein eher schwaches Argument. Sie sollten sich nicht alleine darauf verlassen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt