Sehr geehrte Ratsuchenden,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Bei Ihrer Bezeichnung "Gnex-Kontor" ist der Begriff "Gnex" der unterscheidungskräftige Teil, da Kontor eine sehr übliche Bezeichnung ist. Damit kommt es alleine auf "Gnex" an. Da die Gegenseite den Begriff geschützt hat, kann sie (die Gegenseite) Sie auffordern, alles zu ändern, sofern Sie unter Gnex-Kontor Waren bzw. Dienstleistungen anbieten, für die die Gegenseite den Begriff schützen ließ.
Sie sollten daher genau prüfen, für welche Waren bzw. Dienstleistungen die Marke "Gnex" eingetragen wurde.
Wenn es da Überschneidungen gibt, ist die Aufforderung berechtigt und Sie müssen der Aufforderung sofort nachkommen. Der Zeitrahmen ist so groß, wie die Gegenseite es Ihnen zugesteht und beträgt daher in diesem Fall Null.
Wenn Sie der Aufforderung nicht nachkommen, müssen Sie mit einer Unterlassungsklage rechnen. Je nach Wert der Marke kann dies sehr teuer werden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Herr Weber,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Wir sind mal etwas in die Tiefe gegangen und haben herausfinden können, für welche Waren/Dienstleistungen der Begriff GneX geschützt wurde.
Der DPMA-Markenschutz bezieht sich auf die Klasse(n) Nizza 16:
Druckschriften; Lehr- und Unterrichtsmittel, soweit in Klasse 16 enthalten
Klasse(n) Nizza 38:
Telekommunikation, insbesondere Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet
Klasse(n) Nizza 41:
Unterricht und Unterhaltung; Ausbildung, insbesondere der Jugend im Wege der Internetkommunikation; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Erziehung und Unterricht zur Förderung des Umgangs mit PC und Computer-Netzwerken; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Internetunterricht; Veranstaltung, Organisation und Durchführung von Freizeitveranstaltungen (Unterhaltung); Veranstaltung, Organisation und Durchführung von Workshops (Ausbildung, Erziehung), insbesondere von Internetworkshops hinsichtlich der Nutzung des PC und von Computer-Netzwerken.
Unser ebay Nickname "GneX-Kontor" vertreibt nun aber Artikel wie Western- und Motorradbekleidung, eine Interessenüberschneidung mit dem von "GneX" angebotenen IT und EDV Dienstleistungen ist somit offenbar nicht gegeben. Bliebe eigentlich nur noch die Frage der .de Domain zu klären, allerdings ist auch hier kein wirklicher Interessenkonflikt erkennbar.
Sind wir also tatsächlich verpflichtet, alle von Herrn T. gewünschten Änderungen durchzuführen oder ist hier zu vermuten, dass Herr T. nur mittels einer Abmahnung durch seinen Anwalt eine "schnelle Mark" verdienen will?
Mit freundlichen Grüßen
Björn Gnesner
Sehr geehrte Ratsuchenden,
in der Tat gibt es da keine Überschneidungen, daher vermute ich auch eine mißbräuchliche Abmahnung mit dem Ziel, Profit zu machen.
Ich rege daher an, die Abmahnung durch einen Anwalt zurückweisen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt