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Markenrecht - Eintragung Wortmarke

24. November 2011 14:36 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Hallo,

ich möchte ein kommerzielles Internetportal gründen in dem es um Gesundheit,Diäten,Sport und dergleichen geht.
Dieses Portal soll sich durch Werbung und durch den Verkauf von Produkten,auf denen wir unser Logo bedrucken,finanzieren.Ebenso ist der Verkauf von Kochbüchern und Rezepten geplant.

Einen passenden namen habe ich mir ausgedacht und die gleichnamige .de Domain dazu registriert.
Nennen wir die domain mal (beispiel.de) welche sich auch nur an den deutschsprachigen raum wenden wird.

Dieses Portal möchte ich nun Markenrechtlich schützen in dem ich mir das Wort "beispiel" als wortmarke bei der DPMA eintragen lasse.

Meine Recherchen haben nun aber ergeben das "beispiel" bereits als Wortmarke in Italien unter den Nizza Klassen 9,16,18,25,38 und 41 eingetragen ist.
Dazu gbt es die Domain "beispiel.it" welches anscheinend eine ähnliche Idee zu einem solchen Portal hat und derzeit unter "comming soon" läuft.
Außerdem gibt es eine "beispiel.info" die ähnlich ausgerichtet ist und auf Polnisch oder Tschechisch läuft.
In anderen Ländern sowie in Deutschland ist dieses Wort aber nicht geschützt und durch weitere Domains auch nicht genutzt.


Jetzt meine Fragen :

1.Kann man sich das Wort trotzdem in Deutschland eintragen lassen,oder könnte das mit der Italienischen Wortmarke oder gar den anderen Portalen später Probleme geben?

2.Welche Nizzaklassen würde man wohl mit einem solchen kommerziellen Portal benötigen?

3.Sollte man sich das Wort doch lieber als "Wort/bild" marke (logo) eintragen lassen um eventuellem späteren Ärger mit der Italienischen Wortmarke und den anderen Portalen aus dem weg zu gehen?

4.Ist eine Wort/Bild marke weniger angreifbar als eine Wortmarke,da Sie schließlich individuell und einzigartig ist?
Ich frage deswegen weil es könnte ja sein das es Wortmarken gibt die einen ähnlichen wortlaut beinhalten könnten und später meiner Wortmarken eintragung erfolgreich widersprechen,weil eine verwechslungsgefahr befürchtet wird.

Vielen Dank!
MFG

24. November 2011 | 16:37

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:

Zu 1:

Sie können die Marke eintragen lassen. Grundsätzlich hindert die Verwendung einer Marke in Italien oder anderen Ländern nicht daran, daß Sie eine entsprechende Marke in Deutschland eintragen lassen, wenn es sich nicht z.B. um eine notorisch bekannte Marke (also eine im Inland bereits sehr bekannte Marke handelt).

Zu 2:

Hier kommt es natürlich auf Ihr konkretes Warenangebot an, daher fällt es schwer eine pauschale Auskunft zu geben. Vor einer Eintragung würde ich eine detaillierte Analyse empfehlen. Nach Ihren Angaben könnten die Klassen 5, 25 und 41 in Betracht kommen, aber das ist sicherlich keine abschließende Aufzählung.

Zu 3:

In der Regel werden Wort/Bildmarken eingetragen, weil die Wortmarke nicht eintragungsfähig ist, da die Unterscheidungskraft fehlt. Wenn Sie die Wortmarke eintragen lassen können, ohne daß es in dieser Hinsicht keine Probleme gibt wäre die Eintragung der Wortmarke vorzuziehen, da Sie eine weitere Schutzwirkung haben, denn es wäre bereits das Wort (ohne dazugehöriges Bild) als Marke geschützt.

Zu 4:

Die Wort/Bildmarke ist zwar individueller, aber dafür gewährt die Wortmarke einen weitergehenden Schutz. Eines der Hauptkriterien für einen Anspruch ist die sogenannte Verwechslungsgefahr nach dem Markenrecht. Selbst wenn die Eintragung Ihrer Wort/Bildmarke nicht gegen das Markenrecht verstößt nutzt Ihnen das ja nichts wenn Sie im Geschäftsverkehr wegen Verwechslungsgefahr mit einer anderen Marke nicht unter diesem Namen auftreten dürfen.

Dies wäre der Fall, wenn z.B. der italienische Markenrechtsinhaber einen Schutz zwar nicht aufgrund von Eintragung, aber nach § 4 Nr. 2 MarkenG durch Verkehrsgeltung erworben hat. Dies ist jedoch unwahrscheinlich, wenn der Markenrechtsinhaber nur im Ausland auftritt.

Wenn der ausländische Markenrechtsinhaber also für Deutschland weder eine Marke hat eintragen lassen noch aus anderen Gründen Markenrechtsschutz erlangt hat, dann sind Sie durch die Eintragung der Wortmarke weitreichend geschützt. Daher wäre die erfolgreiche Eintragung einer Wortmarke für Ihr Vorhaben sicherlich der bessere Weg.

Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


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E-mail: tsmack@t-online.de



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