Lieber Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Fragen. Ich versuche Sie im Rahmen dieser Ersteinschätzung nachfolgend durch die Rahmenbedingungen zu leiten. Ich folge bei meiner Nummerierung Ihren o.g. aufgelisteten Fragen:
1. Wenn Sie die eingetragene Wortmarke für die dort eingetragenen Warenklassen in dem Land, in dem die Marke eingetragen worden ist (ist es eine deutsche Marke oder eine EU-Marke, die beim EUIPO eingetragen wurde?) markenmäßig verwenden, dann steht dem Markeninhaber gegen die Verwendung u.a. Unterlassungsanspruch gemäß § 14 MarkenG
zu. Dieses Recht erfährt aber dann eine Einschränkung, wenn die Produkte mit Zustimmung des Herstellers bzw. eines Dritten rechtmäßig im Inland bzw. einem anderen Staat der EU in Verkehr gebracht worden sind (sog. Erschöpfungsgrundsatz, vgl. § 24 MarkenG
). Sinn und Zweck der Regelung ist es, dass der Markeninhaber nach dem rechtmäßigen Inverkehrbringen kein Vertriebsmonopol für die Produkte haben soll. Davon ausgehend, dass die Altware und die gebrauchte Ware rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, wäre dies also ein Ansatzpunkt zu Ihren Gunsten, dass Sie die Produkte weiter vertreiben dürfen. Ich kann Ihnen in dieser Spezialmaterie gerne ggü. dem Hersteller ein Schreiben im Nachgang aufsetzen, wo wir diese Position darlegen, damit Sie weiter vertreiben können und die Gefahr einer Abmahnung gemindert wird. Hier sehe ich durchaus Chancen für Sie. Dies gilt sowohl für den Verkauf als auch erst recht für die Vermietung.
2. Die Domainregistrierung bietet leider keinen Schutz vor den markenrechtlichen Ansprüchen. Häufig wird in solchen Fällen die Domain im Anschluss auf den Markenrechtsinhaber übertragen, wenn diesem ein Anspruch zusteht.
3. Nein. Vor allem kann Ihnen nicht verboten werden (Schutz des Parallelhandels), das Produkt aus dem Ausland, wo die UG nicht tätig ist, zu zu beziehen, was vor allem dann attraktiv ist, wenn Sie das Produkt dort günstiger beziehen können. Dies darf Ihnen nicht untersagt werden. Markenrechtliche Ansprüche stehen dem ebenfalls nicht entgegen, wenn Erschöpfung eingetreten ist.
4. Ja, wenn dem Markeninhaber Unterlassungsansprüche zustehen, dann ja. Sonst nein. Bzgl. der Ansprüche verweise ich auf die Ausführungen unter 1. Gerade die Verwendung des geschützten Markennamens beim Keyword-Advertising war schon häufiger Gegenstand markenrechtlicher Auseinandersetzungen in der Vergangenheit und wurde häufig abgemahnt.
5. Wenn der Hersteller eine markenrechtliche Abmahnung an Sie verschickt (hier kann ich Ihnen gerne im Anschluss anbieten, dass wir für einen kleinen Betrag prüfen, ob ein solcher Anspruch gegen Sie in Betracht kommt, dann ist ein Streitwert zwischen 50.000 EUR bis 100.000 EUR üblich. Berechnet man die gesetzlichen Gebühren anhand dieses Streitwertes, kommt man i.d.R auf Anwaltskosten im Bereich von ca. 1.500 EUR ca. 2.500 EUR. Mit der Abmahnung werden Sie regelmäßig aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hier wäre aber erstmal anhand des konkreten Sachverhaltes (um welche Marke geht es genau, für welche Klassen ist die eingetragen, betrifft dies ihr Produkt etc.) zu prüfen, ob ein solcher Anspruch aber überhaupt bestehen würde.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnte. Benutzen Sie bei direkten Nachfragen gerne die Nachfragefunktion. Ansonsten ist dies sicher ein Thema, über das man im Anschluss gerne über die Kanzlei sprechen kann, damit ich Ihnen konkret in Ihrer Situation weiterhelfen kann. Schreiben Sie mir gerne über die commari Adresse meiner Kanzlei, wenn Sie wollen. Dann besprechen wir gemeinsam die weitere Strategie.
Herzlichen Dank, Herr Dr. Maritzen, für Ihre schnelle und ausführliche Beantwortung! Meine Nachfragen dazu, ebenfalls Nummeriert nach Auflistung:
1. Die Waren wurden rechtmäßig in den Verkehr gebracht, soviel steht fest. Die Wortmarke habe ich im DPMA gefunden. Der Markeninhaber ist die deutsche UG, also nicht der Schweizer Hersteller. Kann ich also davon ausgehen, dass mir dahingehend keine Gefahr droht? Bezüglich des Schreibens komme ich gerne auf Sie per E-Mail zurück, dies müsste aber umgehend passieren, da ich mich bis morgen beim Hersteller melden soll...
2. Dabei ist also irrelevant, dass ich die Domain schon seit 2006 besitze und nur teile des erst im August 2017 registrierten Markennamens in meinem Domainnamen vorkommen, verstehe ich das richtig?
3. Was bedeutet hier "wenn Erschöpfung eingetreten ist"?
4. Würde also bedeuten, wenn ich Punkt 1 richtig deute, dass ich weiter Adwords schalten darf, mit Markennamen im Text?
5. Sofern es tatsächlich zu einer Abmahnung kommen sollte, würde ich gern auf Ihr Angebot zurück kommen.
Vielen Dank nochmal!
Lieber Fragesteller,
1. Die entscheidende Frage wird u.a. sein, ob ein Inverkehrbringen schlussendlich bewiesen werden kann. Denn darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass eine Erschöpfung eingetreten ist und sich der Markeninhaber nicht auf die Marke berufen kann, liegt bei der Gegenseite, hier: Ihnen. Ich helfe Ihnen diesbezüglich gerne weiter.
Zudem kann der Hersteller, wenn er die Marke nicht eingetragen hat, sondern ein Dritter, nicht daraus vorgehen. Dies kann nur der Markeninhaber.
2. Grds. ja. Zwischen Marken und zwischen Domains setzt sich die prioritätsältere durch; zwischen Marken und Domains ist es eher wahrscheinlich, dass der Markeninhaber hier mit seinem Unterlassungsanspruch durchdringen würde (§ 14 MarkenG
). Es gibt allerdings auch andere Stimmen in der Literatur, die nicht von diesem Verhältnis ausgehen.
3. Erschöpfung i.S.d. § 24 Abs. 1 MarkenG
tritt ein, wenn eine Ware unter einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung von dem Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. Die entscheidende Frage wird sein, ob ein Inverkehrbringen des Herstellers dargelegt und bewiesen werden kann.
4. Wenn Erschöpfung eingetreten ist, dann ja.
5. Gerne.
Beste Grüße
Lars Maritzen