Sehr geehrte Fragestellerin,
Es ist immer sehr misslich, wenn ein Ehepartner versucht, das Verfahren zu Verzögerungen, auch wenn gerade im Unterhaltsbereich es inzwischen effektive Möglichkeiten gibt, dem zu begegnen.
Zu Ihren Fragen möchte ich gerne wie folgt Stellung nehmen:
1.
Die Abtrennung von Folgesachen regelt § 140 FamFG.
Da ein Fall der zwingenden Abtrennung nach § 140 I FamFG hier nicht vorliegt, kommt nur eine Abtrennung der Folgesache Unterhalt über § 140 II FamFG in Betracht. Hier habe ich im Hinblick auf das Verhaltens Ihrers Mannes, der schon in der Auskunftsstufe Schwierigkeiten macht, bereits Zweifel daran, ob es in Ihrem Interesse ist, die Folgesache nachehelicher Unterhalt abtrennen zu lassen. Denn es besteht für Sie dann die Gefahr, dass Sie zeitweise ohne einen Titel über Unterhalt da stehen.
Im Hinblick auf die Verfahrensdauer von 20 Monaten und den Umstand, dass Ihr Mann wieder Vater wird, könnte man allenfalls an eine Abtrennung nach § 140 II 2 Nr. 5 FamFG denken (Verzögerung und unzumutbsre Härte).
Die Rechtsprechung legt die Voraussetzungen des § 140 II 2 Nr. 5 FamFG sehr eng aus, so dass weder die 20 Monate Verfahren noch die bevorstehende Geburt hier Umstände sind, die eine Abtrennung rechtfertigen.
Gerade der Umstand, dass Sie als Antragstellerin ehebedingte Nachteile vortragen, ist sogar ein Umstand, der die Rechtsprechung dazu veranlasst, keine Abtrennung -und zwar zu Ihrem Schutz- vorzunehmen (etwa: OLG Köln, Urteil vom 24.06.1997 - 14 UF 215/96)
2.
Wenn man in Ihrem Fall unterstellt, dass ehebedingte Nachteile vorliegen und damit gem. § 1578 b BGB eine Herabsetzung oder zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhaltes nicht in Betracht kommt, ist die Geburt eines neuen Kindes hier irrelevant. Diese Geburt beseitigt ehebedingte Nachteile nicht. Selbst wenn die Geburt des weiteren Kindes die wirtschaftliche Lage Ihres Ehemannes beeinflusst und für ihn damit zu Nachteilen führt, ist dies kein im Rahmen von § 1578 b BGB zu berücksichtigender Umstand (vgl. etwa: OLG Hamm Beschl. v. 13.3.2017 – 13 UF 190/16)
Unabhängig davon, wann das Kind geboren wird, hat die Geburt möglicherweise Auswirkungen auf die Berechnung der Unterhaltshöhe, da das neue Kind und ggf. die Partnerin Ihres Ehemannes (wegen § 1615 l BGB) als unterhaltsberechtigte Personen hinzukommen und das unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit Ihres Mannes zu verteilende Geld nunmehr noch unter 2 weiteren Personen verteilt werden muss.
Dies kann dann natürlich Auswirkungen auf die Höhe des nachehelichen Unterhaltes haben, verdrängt aber nicht bereits eingetretene ehebedingte Nachteile.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
Wilhelmstrasse 16
52428 Jülich
Tel: 0246197420
Web: https://www.ratimrecht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Sehr geehrter Herr Klein,
haben Sie vielen Dank für ihre klare und verständnisvolle Antwort. Sie hat mir direkt weitergeholfen.
Eine Nachfrage habe ich aber dennoch:
Wenn ich das richtig verstanden habe, hat nicht nur das neue Kind, sondern auch dessen Mutter einen Anspruch auf Unterhalt von meinem Noch-Ehemannes.
Gilt dies bereits ab der Geburt, auch wenn die Scheidung bis dahin nicht 'durch' ist? Und ist sie mir unterhaltsrechtlich gleichgestellt oder wer hat hier Vorrang?
Freundliche Grüße!
Fragestellerin XY
Sehr geehrte Fragestellerin,
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Der Anspruch der Kindesmutter des noch nicht geborenen Kindes aus Paragraf 1615 l BGB besteht ab 6 Wochen vor der Geburt und kann, wenn die Mutter nicht arbeiten kann, mindestens bis zum 3. Lebensjahr des Kindes weiterlaufen.
Im Rang stehen Sie nach Paragraf 1609 Nr. 2 BGB gleich.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein