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Malern bei Auszug

| 7. Oktober 2011 19:12 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


23:07

Hallo,

ich bin vor kurzem aus meiner Wohnung ausgezogen, die ich 1 Jahr bewohnt habe. Ich habe diese Wohnung in weiss übergeben bekommen und das Wohnzimmer in der unteren Hälfte braun gestrichen und das Schlafzimmer orange.

In meinem Mietvertrag steht:

(1) Während der Mietzeit übernimmt der Mieter auf eigene Kosten die Schönheitsreparaturen

(2) Der Mieter hat bis spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten fachgerecht auszuführen. Werden Schönheitsreparaturen wegen des Zustandes der Wohnung bereits während der Mietdauer notwendig, um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden, so sind die jeweiligen Arbeiten jeweils unverzüglich auszuführen.

(3)Im Allgemeinen sind Schönheitsreparaturen in Küchen, Bädern und Duschräumen alle 3 Jahre, in wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, sonstigen Räumen alle 7 Jahre erforderlich. Die Fristen werden berechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, bzw. soweit Schönheitsreparaturen vom Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an.

Im Mietaufhebungsvertrag (der wurde gemacht, da einen Monat früher Auszug als Frist durch Nachmieterinteresse gemacht wurde, dieser wollte die Wohnung aber in weiss haben) steht:

Die o.g. Wohnung ist, einschließlich aller Schlüssel, unter Anfertigung eines Abnahmeprotokolls, Ablesung aller Zählerstände sowie geräumt und in einem besenreinen Zustand fristgerecht an den Vermieter herauszugeben [...] Der bestehende Mietvertrag bleibt bis zu seiner Aufhebung in allen Punkten hiervon unberührt.

Nun meine Frage: Der Vermieter hat, da der Nachmieter die Wohnung weiss übernehmen wollte, selbstständig ein Unternehmen beauftragt, die Wohnung zu malern. Die Rechnung hierfür von knapp 560 Euro hat er mir von der Kaution abgezogen, so dass ich jetzt aufgefordert werde, einen Betrag von 40 Euro nachzuzahlen.

Ist dies rechtens??

Vielen Dank für die Antworten

7. Oktober 2011 | 20:06

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn Ihnen der Vermieter keine Frist zur selbstständigen Streichung der Wohnung eingeräumt hat (wobei die Klauseln insgesamt wirksam sind), sondern gleich ein Unternehmen damit beauftragt hat und Ihnen nunmehr die Kosten auferlegt hat, brauchen Sie diese Kosten nicht zu tragen und können die volle Mietsicherheit inklusive Zinsen verlangen (Gleicher Fall: Kammergericht Berlin, Urteil vom 30. Oktober 2006, 8 U 38/06 ).

Sämtliche Prozesskosten (Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten) hat hierbei der Vermieter zu tragen, wenn er Ihnen zuvor keine Möglichkeit einräumte, die Arbeiten in Eigenregie zu erledigen.

Wenn Sie dafür Hilfe brauchen sollten, steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Seite.


Rückfrage vom Fragesteller 7. Oktober 2011 | 21:31

Hallo,

vielen Dank für Ihre schnelle und sehr hilfreiche Antwort. Jedoch war doch in dem Mietaufhebungsvertrag von besenreiner Übergabe die Rede, nichts von von wegen malern. Im ganzen Mietvertrag sind keinerlei Malerarbeiten bis auf eben die Schönheitsreparaturen ausgewiesen, und ich habe nur 1 Jahr in der Wohnung gewohnt. Bin ich trotzdem verpflichtet, diese wieder in weiss abzugeben, von der Fristsetzungg (die im übrigen nicht erfolgt ist) mal abgesehen?

Vielen Dank nochmals

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Oktober 2011 | 23:07

Sehr geehrter Fragesteller,

im Ergebnis lässt sich festhalten, dass Sie für nichts aufzukommen brauchen.

Grundsätzlich jedoch wären Sie verpflichtet, anteilig die Malerarbeiten (ggf. auf Grundlage eines Kostenvoranschlages), je nach Abnutzungsgrad zu bezahlen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gibt es jedoch, wenn Sie die Wände/Decken in speziellen Farben gestrichen haben, also Farben, die optisch stark auffallen, wie braun oder orange. Hierbei wären Sie dann bei Auszug verpflichtet, wieder entweder weiß oder eine ähnlich helle Farbe zu verwenden, die den Geschmack der Vielzahl von Interessenten entspricht (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.12.2010, Az. : VIII ZR 198/10 ).

Bei weiteren Nachfragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage zulässt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 7. Oktober 2011 | 23:08

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 7. Oktober 2011
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