Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hinsichtlich der Maklercourtage unterscheidet man zwischen zwei Arten von Gebührentatbeständen.
Entweder kann der Makler seine Provision beanspruchen, wenn erfolgreich eine Wohnung vermittelt wurde oder aber, allein dann schon, wenn der Nachweis einer vorhandenen Wohnung erbracht wurde.
Allerdings ist es hier so, dass Sie den Makler nicht mit der Suche nach einer Wohnung beauftragt haben. Eine reine Nachweiscourtage entfällt daher.
Es kommt nur der Tatbestand in Betracht, dass Sie die Courtage zahlen müssen, wenn Ihnen die Wohnung auch erfolgreich vermittelt wurde, Sie also den Mietvertrag unterschrieben haben.
Allerdings hat Makler 1 die Wohnung nicht erfolgreich vermittelt.
Hier hat Makler 2 die Wohnung erfolgreich vermittelt.
Daher hat auch nur Makler 2 einen Provisionsanspruch gegen Sie.
Die Forderung von Makler 1 können Sie daher zurückweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Vielen Dank für die schnelle Antwort,
bedeutet das, das der von mir unterschriebene Wohnungsbesichtigungsschein des Makler 1 keine rechtskräftige Relevanz hat und sich daraus keinerlei Ansprüche abgeleiten lassen?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Im Prinzip ist das genau so.
Da Makler 1 am Ende keinen Mietvertrag vermittelt hat, sondern dies erst über Makler 2 zustande kam, besteht kein Anspruch des Maklers 1 gegen Sie.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt