Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Im vorliegenden Fall sind Sie meiner Ansicht nach nicht dazu verpflichtet, die geforderte Maklergebühr zu bezahlen.
So entspricht es gängiger Rechtssprechung, dass in der Übergabe eines Exposes zwar ein schlüssiges Angebot des Maklers zum Abschluss eines Maklervertrags liegen kann. Jedoch kann eine Annahme dieses Angebots nach der ständigen
Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs durch schlüssiges Verhalten nur dann unterstellt werden, wenn dem Interessenten die Provisionsforderung des Maklers bekannt ist und er daraufhin in diesem Wissen weiterhin wesentliche Maklerdienstleistungen in Anspruch nimmt. (BGH NJW-RR 2000, 282, 284)
Der Abschluss des späteren Hauptvertrages allein genügt hierzu nicht.( BGH NJW 84, 232)
Nach Ihren Angaben bestand nach der Übersendung des Exposes keinerlei Kontakt mehr zum Makler, so dass nach dieser Rechtssprechung schon kein wirksamer Vertrag mit demselben zustande gekommen sein dürfte.
Darüber hinaus wäre für einen Provisionsanspruch des Maklers selbst bei Vorliegen eines Vertrags erforderlich, dass dessen Tätigkeit für den späteren Hauskauf zumindest mitursächlich gewesen ist.
Diese Ursächlichkeit ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da Sie bereits vor Erhalt des Exposes Kenntnis von dem geplanten Verkauf der Immobilie hatten, ja mithin bereits Verhandlungen mit der Verkäuferin geführt und ein eigenes Angebot abgegeben hatten.
Eine sogenannte „Vorkenntnisklausel“, auf die der Makler hier Bezug nimmt, kann nur durch eine entsprechende Individualvereinbarung wirksam Vertragsbestandteil werden, an der es im vorliegendem Fall jedoch mangelt.(BGH, Urteil vom 10.02.1971, Az. IV ZR 85/69)
Im Falle eines Prozesses müsste der Makler daher im vorliegenden Fall weiterhin beweisen, dass sein Angebot mitursächlich für den späteren Vertragsschluß war, während Sie beweisen müssten, dass Ihnen das Objekt bereits bekannt war.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine weitergehende Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend und vor allem frohe und entspannte Feiertage und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
-Rechtsanwalt-