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Maklerauftrag

26. Juni 2012 14:50 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Meiner Mutter und mir gehört ein Mehrfamilienhaus. Meine Mutter hat den Wunsch geäußert, es zu verkaufen; daraufhin haben wir Anfang Dezember 2011 einen Maklerauftrag erteilt. Er galt für 6 Monate Festlaufzeit und hat sich anschließend um jeweils 1 Monat verlängert. Nun ist er zu Anfang Juli gekündigt.

Gestern hat der Makler angegeben, einen Interessenten zu haben, der das Haus für einen geringeren als den angegebenen Preis kaufen wolle. Im Gegenzug würde der Makler die Courtage senken.

Ich möchte aber nicht mehr verkaufen und hatte gehofft, das sich ohnehin kein Käufer mehr findet. Nun habe ich zunächst mitgeteilt, dass ich zu diesen neuen Bedingungen nicht verkaufen möchte. Wäre es günstig, mitzuteilen, dass ich gar nicht mehr verkaufen möchte?

Im Maklerauftrag findet sich folgende Klausel:
"Die Gesellschaft kann vom Auftraggeber die ihr tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn ein Hauptvertrag nicht zu Stande kommt und der Auftraggeber noch während der Festlaufzeit dieses Vertrages die Zusammenarbeit mit der Gesellschaft ablehnt."

Da wir über der Festlaufzeit sind (6 Monate), kann dies doch nicht mehr passieren, oder?

26. Juni 2012 | 17:02

Antwort

von


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Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Anhand der von Ihnen zitierten Vertragsklausel besteht in der Tat kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, da die Festlaufzeit mittlerweile verstrichen ist, so dass Sie dem Makler mitteilen können, dass Sie an einem Verkauf nicht mehr interessiert sind. Sie sollten dies sogar tun, denn ein Auftraggeber, der an einem Verkauf nicht mehr interessiert ist, hat dies dem Makler mitzuteilen, um ihm weitere unnötige Aufwendungen zu ersparen. Unterbleibt eine solche Mitteilung und macht der Makler weitere Aufwendungen, kann er diese möglicherweise als Schadensersatz ersetzt verlangen, da ein Sorgfaltspflichtverstoß des Auftraggebers vorliegt. Da Sie Ihre Verkaufsabsicht offenbar erst nach dem jetzigen Angebot aufgegeben haben, sehe ich insoweit aber kein Problem.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und verweise bei Unklarheiten auf die Nachragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 26. Juni 2012 | 21:27

Sehr geehrter Herr Mauritz,

vielen Dank für die Ihre schnelle und vertrauenswürdige Auskunft. Ich habe Ihren Rat befolgt und den Makler darüber in Kenntnis gesetzt, dass ich an einem Verkauf nicht mehr interessiert bin. Zunächst fasste er es eher gelassen auf, rief dann aber kurze Zeit später wieder an und drohte mit einem Rechtsstreit. Die Interessenten würden nun mit juristischem Beistand die Möglichkeit prüfen, ob ich nicht zu einem Verkauf verpflichtet sei. Er redete in Drohgebärden davon, dass das Verfahren nun böse enden könnte. Sein Auftrag laufe noch eine gute Woche und bis dahin habe er die Möglichkeit das Haus zu verkaufen; den Nachweis, dass es einen Interessenten gibt, der kaufwillig ist, habe er erbracht - somit habe er Anspruch auf die Provision.
Handfeste Aussagen konnte er nicht machen; als ich ihm die o.g. Klausel nannte, erbat er einfach nochmal Bedenkzeit meinerseits.

Ist das eine Technik, mit der er Druck ausüben möchte, um an die Provision zu kommen, oder hat er wirklich die Möglichkeit, Forderungen zu stellen?

Der angebliche Interessent ist der erste seit der siebenmonatigen Tätigkeit des Maklers ... Inwiefern könnten die Alternativen für mich nun in Verkauf (und Bezahlung der Provision) oder hohen Forderungen lauten?

Gibt es hier eine Möglichkeit, das Vertragsdokument zur Prüfung zu übermitteln?

Mit herzlichem Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Juni 2012 | 22:36

Sehr geehrter Fragesteller,

der Provisionsanspruch des Maklers hängt davon ab, dass ein Kaufvertrag auch tatsächlich zustande kommt. Ob ein Kaufvertrag aber tatsächlich zustande kommt, ist allein Ihrer Entscheidung überlassen. Es wäre ja geradezu absurd, wenn der Makler selber darüber entscheiden könnte, wann und mit wem ein Kaufvertrag zustande kommt, alleine indem er einen potentiellen Käufer ausfindig macht. Der Makler ist nicht Ihr Stellvertreter, der in Ihrem Namen Verträge abschließt,sondern eben nur ein Vermittler. Im vorliegenden Fall tritt hinzu, dass noch nicht einmal der ursprünglich zugrunde gelegte Kaufpreis geboten wird, sondern ein geringerer Betrag.

Sie können mir das Vertragsdokument gerne unter mauritz@maasundkollegen.de zur weiteren Prüfung zukommen lassen. Eine Prüfung hier im Rahmen der Frag-einen-Anwalt Erstberatung ist nicht möglich. Für die Prüfung entstünden weitere Gebühren, die wir gesondert vereinbaren müssten. Ebenso kann ich Ihnen natürlich - sofern es erforderlich werden sollte - bei der außergerichtlichen Rechtsverteidigung behilflich sein. Kontaktieren Sie mich bei Bedarf einfach unverbindlich telefonisch oder per Mail.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt

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