Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich beantworte diese in der Annahme, dass es sich bei den Zahlungen um solche im Einzelhandel o.ä. gehandelt hat. Forderungen solcher Art verjähren gemäß §§ 195, 199 BGB nach Ablauf der Regelverjährungsfrist von drei Jahren, welche mit Ende des Jahres der Forderungsentstehung zu laufen beginnt. Die Forderungen wären danach bereits zum 31.12.2018 verjährt. Ich empfehle insofern die Erhebung der Verjährungseinrede.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Nur kurz zur Sicherheit: Wenn das Inkasso-Unternehmen die Einrede nicht zu akzeptieren (oder damit zu drohen, zu Gericht zu gehen), gibt es hier eine Möglichkeit, dass sie Recht bekommen könnten?
Wie Sie vermutet haben, handelt es sich um Zahlungen im Einzelhandel, die mit der EC-Karte getätigt wurden.
Da es nicht um mich selbst geht, möchte ich nur jede Möglichkeit ausschließen, dass es der Person auf die Füße fällt.
Vielen Dank für die Auskunft.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
sofern es Ihrem Gläubiger ab dem Zeitpunkt der Zahlung sofort möglich gewesen wäre, die Forderung gegen Sie durchzusetzen, gibt es im Falle der Verjährungseinrede keine Möglichkeit für ihn, die Forderung durchzusetzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verjährungsfrist nicht zu laufen begonnen hat, z.B. wenn Sie nicht auffindbar waren - dann hätte die Verjährungsfrist erst mit der ersten zumutbaren Möglichkeit der Forderungsdurchsetzung zu laufen begonnen.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -