Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt.
1) Ist diese Androhung der Zwangsvollstreckung vor einer Zurückweisung meiner Widersprüche überhaupt rechtens?
Die Bescheide der Landesrundfunkanstalt sind, wie Sie wissen, sofort vollstreckbar.
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der noch nicht beschieden ist, hindert die Vollstreckbarkeit nicht.
2) Was sind jetzt meine sinnvollen Handlungsoptionen?
>Es kann ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
beim Verwaltungsgericht gestellt werden. Das Gericht kann die Aufschiebende Wirkung der Widersprüche anordnen.
und/oder
>Sie zahlen die festgesetzen Beträge ("ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unter Vorbehalt der Rückforderung") und betreiben die Widersprüche weiter und erheben z.B. eine Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht. So wenden Sie die Vollstreckung ab und klären im Nachgang gerichtlich Ihre konkrete Beitragspflicht.
Machen Sie bei Bedarf bitte von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: