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Mahnung Rundfunkbeitrag durch Beitragsservice

| 10. Juli 2015 15:49 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Seit 2004 war ich kein Rundfunkteilnehmer mehr und bei der GEZ abgemeldet (Abmeldebestätigung vom 7.2.2004). Aufgrund der neuen Rechtslage zum 1.1.2013 gingen mir ab dem 25.7.2014 Schreiben des neuen Beitragsservices zu, in denen ich zur Zahlung des Rundbeitrags aufgefordert wurde. Ich reagierte darauf nicht, bis zwei Festsetzungsbescheide (am 1.5.2015 und am 1.6.2015) bei mir eintrafen, denen ich beiden per Einschreiben mit Rückschein widersprach. Begründung:

1) Ich bin kein Rundfunkteilnehmer in irgendeiner Form.

2) Aufgrund meines geringen Einkommens (das gleichwohl nicht unter die Härtefallregelungen zum Rundfunkbeitrag fällt), kann ich mir monatliche Gebühren für Dienste, die ich nicht in Anspruch nehme, nicht leisten.

Meine Einkommenssituation belegte ich mit meinem letzten Einkommenssteuerbescheid und den Bescheiden über die Verpflichtung zum Unterhalt für meine Kinder. Den Bescheid über die Beitragsbefreiung vom 7.2.2004 legte ich ebenfalls bei. Gleichzeitig stellte ich beim Beitragsservice selbst einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO .

Auf meine beiden Widersprüche erhielt ich keine Antwort. Stattdessen traf mit Datum von 2.7.2015 am 10.7.2015 eine Mahnung zu dem geforderten Betrag ein, die eine Überweisung bis zum 16.7.2015 forderte; nach Verstreichen dieser Frist werde Zwangsvollstreckung beantragt.

Ist diese Androhung der Zwangsvollstreckung vor einer Zurückweisung meiner Widersprüche überhaupt rechtens?

Was sind jetzt meine sinnvollen Handlungsoptionen?

Eingrenzung vom Fragesteller
10. Juli 2015 | 15:55
10. Juli 2015 | 17:17

Antwort

von


(1622)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt.

1) Ist diese Androhung der Zwangsvollstreckung vor einer Zurückweisung meiner Widersprüche überhaupt rechtens?

Die Bescheide der Landesrundfunkanstalt sind, wie Sie wissen, sofort vollstreckbar.

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der noch nicht beschieden ist, hindert die Vollstreckbarkeit nicht.

2) Was sind jetzt meine sinnvollen Handlungsoptionen?

>Es kann ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht gestellt werden. Das Gericht kann die Aufschiebende Wirkung der Widersprüche anordnen.

und/oder

>Sie zahlen die festgesetzen Beträge ("ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unter Vorbehalt der Rückforderung") und betreiben die Widersprüche weiter und erheben z.B. eine Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht. So wenden Sie die Vollstreckung ab und klären im Nachgang gerichtlich Ihre konkrete Beitragspflicht.


Machen Sie bei Bedarf bitte von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 10. Juli 2015 | 17:53

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