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Mahnsache

20. März 2015 16:31 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel

Anfang des Jahres erhielt ich einen Mahnbescheid zu einer Energieversorgungsrechnung. Die Verjährungsfrist wurde gerade noch eingehalten. Diese gemeinschaftlich schuldnerisch mit einer weiteren Person. Streitwert 600 Euro. Daraufhin legte ich Widerspruch ein. Grund: Mit dieser anderen Person wohnte ich in einer WG bis zum Jahr 2007 zusammen.Besagte Person zahlte offensichtlich im Jahre 2011 keine Stromgebühren weshalb dies angemahnt wurde. Auf meinen Widerspruch bekam ich Post vom gegnerischen Anwalt und ich erklärte dass dies mich nicht betreffen kann. Daraufhin teilte man mir mit, dass ich damals zwar eine Email schrieb, dass ich dort nicht mehr wohne, aber die darauffolgende Kündigung von mir unterschrieben sein müsse.
Dies wäre aus meiner Sicht nicht möglich gewesen, da ich keinen Zugriff mehr auf den Briefkasten hatte und die andere Person keinen Kontakt mehr zu mir hatte. Wäre es an mich adressiert worden, hätte ich es erhalten. Ich hatte 12 Monate einen Nachsendeauftrag.
Fakt ist zudem, dass ich mich sofort ummeldete und sogar ein eigenes Konto bei besagtem Energiedienstleister hatte.

Nun schon fast 8 Jahre nach Auszug bekomme ich soeben Post vom Amtsgericht mit einer Verfügung und dass ich innerhalb von 2 Wochen Klageerwiderung einreichen muss.
Als Beweis hätte ich die offizielle Ummeldung bei der Stadt, die Anmeldung beim Versorger zu meiner eigenen Wohnung, eine unterschriebene Bestätigung vom Mitbewohner, dass ich alle Nebenkosten beglichen habe.
Brauche ich einen Anwalt für den Klagewiderspruch (Machen Sie sowas auch oder nur Beratung?), geht das innerhalb der 2 Wochen Frist , wie hoch wären die Kosten, wie stehen meine Chancen zu gewinnen und müsste die gegnerische Partei die Kosten im Fall meines Gewinns tragen?

Sehr geehrter Fragesteller,



Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Beim Amtsgericht herrscht kein Anwaltszwang, so dass Sie grundsätzlich keinen Anwalt einschalten müssen. Es empfiehlt sich aber dringend, da Parteien ohne Anwalt häufig Formfehler bei ihrem Vortrag machen und allein deshalb Prozesse verlieren.

Wenn Sie den Prozess gewinnen, muss die Gegenseite auch die Ihnen entstehenden Anwaltskosten übernehmen. Es empfiehlt sich, einen am Gerichtsort ansässigen Anwalt zu beauftragen, da Sie Mehrkosten, die durch einen ortsfremden Anwalt entstehen, u. U. selber tragen müssen.

Wenn Sie sich Anfang der kommenden Woche um einen Anwalt bemühen, sollte eine fristgerecht Einlassung noch möglich sein. Ggf. kann der Anwalt auch einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.

Bei einem Streitwert von 600 € liegen die Anwaltskosten für die erste Instanz (ohne die Kosten eines Vergleichs) bei rund 260 €.

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung sehe ich für Sie allerdings eins erhebliches Prozessrisiko: Offenbar sind Sie mit einer anderen Person gemeinsam Vertragspartner Ihres jetzigen Gegners geworden. Dann haften Sie und der Dritte als Gesamtschuldner. Der Versorger kann sich also einen von Ihnen aussuchen, den er in Anspruch nimmt. Sie mögen einen Ausgleichsanspruch gegen Ihren früheren Mitbewohner haben. Das interessiert den Gegner aber nicht. Wenn das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Gegner nicht durch eine Kündigung beendet wird, hilft weder Ihr Auszug noch Ihre Ummeldung oder Ihre Mail.

Um diese Dinge abschließend überprüfen zu können, müsste Einsicht in die Unterlagen und den damaligen Schriftverkehr genommen werden. Sie sollten kurzfristig einen Kollegen vor Ort beauftragen und mit ihm die weitere Vorgehensweise besprechen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.



Mit freundlichen Grüßen

Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-

Rückfrage vom Fragesteller 20. März 2015 | 17:07

Vielen Dank für die klaren Aussagen. Mit dem Ausgleichsanspruch meinen Sie, dass -insofern nachweisbar- ich die Forderung an den Mitschuldner weitergeben könnte, oder ? Also im Innenverhältnis

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. März 2015 | 17:13

Sehr geehrter Fragesteller,



Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:


Ja, Sie haben mich richtig verstanden. Ich befürchte, dass Sie im Verhältnis zum Versorger zur Zahlung verpflichtet sind. Wenn sich Ihr damaliger Mitbewohner Ihnen gegenüber aber verpflichtet hat, nach Ihrem Auszug die künftigen Beträge zu zahlen, können Sie von ihm verlangen, dass er Ihnen, wenn Sie den Betrag an den Versorger zahlen, diese Beträge erstattet.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und ein schönes Wochenende.


Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf

Anja Holzapfel

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