Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Beim Amtsgericht herrscht kein Anwaltszwang, so dass Sie grundsätzlich keinen Anwalt einschalten müssen. Es empfiehlt sich aber dringend, da Parteien ohne Anwalt häufig Formfehler bei ihrem Vortrag machen und allein deshalb Prozesse verlieren.
Wenn Sie den Prozess gewinnen, muss die Gegenseite auch die Ihnen entstehenden Anwaltskosten übernehmen. Es empfiehlt sich, einen am Gerichtsort ansässigen Anwalt zu beauftragen, da Sie Mehrkosten, die durch einen ortsfremden Anwalt entstehen, u. U. selber tragen müssen.
Wenn Sie sich Anfang der kommenden Woche um einen Anwalt bemühen, sollte eine fristgerecht Einlassung noch möglich sein. Ggf. kann der Anwalt auch einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.
Bei einem Streitwert von 600 € liegen die Anwaltskosten für die erste Instanz (ohne die Kosten eines Vergleichs) bei rund 260 €.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung sehe ich für Sie allerdings eins erhebliches Prozessrisiko: Offenbar sind Sie mit einer anderen Person gemeinsam Vertragspartner Ihres jetzigen Gegners geworden. Dann haften Sie und der Dritte als Gesamtschuldner. Der Versorger kann sich also einen von Ihnen aussuchen, den er in Anspruch nimmt. Sie mögen einen Ausgleichsanspruch gegen Ihren früheren Mitbewohner haben. Das interessiert den Gegner aber nicht. Wenn das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Gegner nicht durch eine Kündigung beendet wird, hilft weder Ihr Auszug noch Ihre Ummeldung oder Ihre Mail.
Um diese Dinge abschließend überprüfen zu können, müsste Einsicht in die Unterlagen und den damaligen Schriftverkehr genommen werden. Sie sollten kurzfristig einen Kollegen vor Ort beauftragen und mit ihm die weitere Vorgehensweise besprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
Vielen Dank für die klaren Aussagen. Mit dem Ausgleichsanspruch meinen Sie, dass -insofern nachweisbar- ich die Forderung an den Mitschuldner weitergeben könnte, oder ? Also im Innenverhältnis
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Ja, Sie haben mich richtig verstanden. Ich befürchte, dass Sie im Verhältnis zum Versorger zur Zahlung verpflichtet sind. Wenn sich Ihr damaliger Mitbewohner Ihnen gegenüber aber verpflichtet hat, nach Ihrem Auszug die künftigen Beträge zu zahlen, können Sie von ihm verlangen, dass er Ihnen, wenn Sie den Betrag an den Versorger zahlen, diese Beträge erstattet.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel