Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die gegen Sie im Mahnverfahren geltend gemachte Hauptforderung war ja ganz offensichtlich begründet (sonst hätten Sie sie ja vermutlich nicht erfüll), daher haben Sie auch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Infolge Ihres Widerspruchs musste die Gegenseite ins streitige Verfahren überleiten, um sich die Kosten vollstreckbar titulieren zu lassen.
Allerdings gibt es mehrere Möglichkeiten, wie der Prozess weiter verlaufen kann, weshalb auch die Prozesskosten in unterschiedlicher Höhe ausfallen können.
Ungünstig, weil teurer für Sie, wäre es, wenn dem Feststellungsantrag der Gegenseite stattgegeben würde. Zudem wäre dieser Antrag nur begründet, wenn Sie erst nach Zustellung des Mahnbescheids gezahlt hätten. Sie haben jedoch vor Erhalt des Mahnbescheids gezahlt, aber nachdem der Antrag schon bei Gericht eingegangen war.
Sie sollten dem Gericht folgendes mitteilen: "Es wird beantragt, die Feststellungsklage abzuweisen. Die Erledigungserklärung der Klägerin ist als Klagerücknahme auszulegen, da die Forderung am 06.09.2016 und damit vor Rechtshängigkeit erfüllt wurde."
Fügen Sie Ihrem Schreiben eine Kopie des Kontoauszugs vom 06.09. als Anlage bei.
Zwar werden Ihnen die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt, aber sie werden dann geringer sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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Rechtsanwalt Lars Liedtke
Amtgericht Coburg (Mahnbescheid) hat an Amtsgericht Geestland umgeleitet. Der Amtgericht Geestland hat von Rechtsanwalt des Klägerin die Unterlagen als Beweislast (die Rechnungen, Widerspruch, Kontoauszug) erhalten. Ich erhalte auch die Unterlagen von Amtgericht Geestland. Der Unterlagen hat ca 30 Seiten ( mein Widerspruch, mein Kontoauszug, Begründung des Klägerin, Rechnungen von Stromkosten)
Ich muss nur an Amtsgericht Geestland mit Telefax zuschicken.
Sehr geehrte Damen u. Herren,
Es wird beantragt, die Feststellungsklage abzuweisen. Die Erledigungserklärung der Klägerin ist als Klagerücknahme auszulegen, da die Forderung am 06.09.2016 und damit vor Rechtshängigkeit erfüllt wurde.
Sehr geehrter Fragesteller,
der Aufwand für Sie ist gering. Einerseits weil die Hauptforderung, nachdem Sie gezahlt haben, nicht mehr streitig ist und andererseits, weil es "nur" noch um die Kosten geht, wobei schon feststeht, dass sie von Ihnen zu tragen sind.
Sie können das Schreiben an das Amtsgericht Geestland vorab per Fax schicken, um die Frist zu wahren, müssen das Schreiben mit Ihrer Unterschrift im Original aber per Brief hinterherschicken.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt