Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhaltes wie folgt:
Die Zustellung von Mahnbescheiden/Vollstrreckungsbescheiden und Urteilen unter der erloschenen Firma (=Name, unter der der Kaufmann zeichnet und unter dem er klagen und verklagt werden kann, nicht muss, § 17 HGB
) ändert nichts an der Rechtswirksamkeit, da kein Zweifel darüber bestehen kann, wer in diesen Verfahren die beklagte Partei bzw. der Antragsgegner sein soll - nämlich Sie als derjenige, der ehemals unter dem angegebenen Namen gehandelt hat. Die jeweilige Gegenseite könnte die Entscheidungen insoweit durch einen schlichten Antrag, das Rubrum zu ändern, berichtigen lassen.
Auch auf Fristen hat die falsche Bezeichnung keinen Einfluss, solange der richtige Adressat die Schriftstücke erhalten hat.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben; andernfalls nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
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