Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
1.
Zunächst darf ich Sie darauf hinweisen, dass die wirksame Zustellung eines Schriftstückes nicht der physischen Entgegennahme des Adressaten bedarf.
So gilt entsprechend § 180 ZPO
ein Schriftstück dann als zugestellt, wenn es in einen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat, eingeworfen wird.
Voraussetzung für eine wirksame Zustellung dieser Art ist allerdings, dass es sich in der „anderen Wohnadresse“ überhaupt um eine Wohnung iSd vorzitierten Norm gehandelt hat.
Die Rechtssprechung definiert eine Wohnung als Räumlichkeit, in denen der Zustellungsadressat zur Zeit der Zustellung für eine gewisse Dauer lebt, d.h. seinen Lebensmittelpunkt hat.
In Einzelfällen kann eine Wohnung, auch wenn der Adressat dort an sich nicht mehr lebt, dennoch anzunehmen sein, wenn er sich nach außen den Anschein gibt, dort eine Wohnung zu haben.
Sollte sich also an dem Briefkasten Ihr Name befunden haben, bzw. Sie diese Adresse im Geschäftsverkehr noch benutzt haben, wäre von einer wirksamen Zustellung an Sie auszugehen.
In diesem Falle müssten Sie den Titel leider gegen sich gelten lassen.
Sollte jedoch zweifelhaft sein, ob die Zustelladresse noch als Wohnung zu qualifizieren war, sollten Sie unverzüglich
Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen,
Hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und gleichzeitig
beantragen, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vorläufig einzustellen.
So beginnt die zwei-wöchige Einspruchsfrist gegen einen Vollstreckungsbescheid nur zu laufen, wenn dieser wirksam zugestellt wurde.
Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die fehlende Zustellung entsprechend § 189 ZPO
in dem Zeitpunkt geheilt wird, in dem dem Adressaten das Schriftstück tatsächlich zugeht.
In Ihrem Fall würde die zwei-wöchige Einspruchsfrist daher mit Empfang des Vollstreckungsbescheides durch den Rechtsanwalt an Weihnachten begonnen haben, weswegen hier äußerst kurzfristiges Handeln Ihrerseits erforderlich wäre.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht