Sehr geehrter Fragensteller,
"1) Könnte ich hier von dem Kaufvertrag zurücktreten, da er schon zwei Versuche unternommen hat auch wenn er nur versucht hat die Flecken aus dem Stein zu bekommen?"
Ja. Vom Werkvertrag.
"2) Kann ich vom Kaufvertrag zurücktreten und den Rückbau vordern, da die Fensterbänke schief und nicht nach unserem Wunsch eingebaut wurden?"
Ja.
"3) Muss ich hier den Betrag zahlen oder sollte ich hier auf mein Recht der Mängelbeseitung drängen?"
Sie können natürlich auch weiter die Nachbesserung verlangen. Ich würde die Zahlung wegen mangelnder Abnahme verweigern. Hilfsweise könnte sogar nach Abnahme die Zahlung verweigern im Rahmen des doppelten der für die Nacherfüllung voraussichtlich notwendigen Kosten.
Siehe auch § 631 a BGB:
"(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend."
§ 641 Abs. 3 BGB:
"(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten."
"4) Wie sollte ich hier weiter vorgehen ?"
Es ist Ihre Entscheidung: Sie können weiter Nacherfüllung verlangen oder zurücktreten. Nur zahlen sollten Sie besser derzeit nichts. Mehr als eine dritte Chance unter Fristsetzung per Einwurfeinschreiben auf den 13.10.2022 würde ich dem Handwerker aber sicher nicht einräumen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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Sehr geehrter Herr Saeger,
vielen Dank für die schnelle und verständliche Antwort.
Hoffe Sie können mir hierzu noch helfen
Folgendes hatte ich vergessen zu erwähnen:
Der Handwerker verweist auf sein Nachbesserungsrecht, was nach unserer Auffassung schon von uns erfüllt wurde, da er zwei versuche hatte die Verfärbung im Stein zu entfernen.
Liege ich hier richtig?
Auch möchte er den oben genannten Betrag von uns im Rahmen der "Sowieso-Kosten" geltend machen, da er ein Forderungsrecht über Positionen hat, die auch bei ordungsgemäßer Erfüllung entstanden wären.
Ich dachte die "sowiesokosten" würden dann einfach nicht in im den Haftungsbetrag einfließen und bei einem Rechtsstreit könnte meiner Seits nur der Differenzbetrages geltend gemacht werden z.b. ungeeigneter Fußboden in einer Garage kostet 15 € der Fußboden der geeignet wäre kostet 32€- somit könnte ich hier nur 17€ geltend machen.
Vielen Dank
Gruß
Sehr geehrter Fragensteller,
"Auch möchte er den oben genannten Betrag von uns im Rahmen der "Sowieso-Kosten" geltend machen, da er ein Forderungsrecht über Positionen hat, die auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung entstanden wären."
Das ist kompletter Unfug. Siehe die zitierten Normen.
Er hat doch noch nicht erfüllt.
Auch hat er schon zweimal versucht nachzuerfüllen. Das reicht für einen Rücktritt.
MfG RA Saeger