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Mängel bei Fensterbank einbau, Was muss ich akzeptieren?

| 28. September 2022 23:13 |
Preis: 66,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


11:01

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben uns Fensterbänke bei einem Steinmetz für unsere Fenster anfertigen und einbauen lassen (Grauer Quarz).
Die Innenfensterbänke sollten 1,5cm in den Raum hineinstehen und mit einem speziellen Silikon absilikoniert werden. Spezielles Silikon wird hier genutzt, da dieses nicht in den Naturstein einziehen kann und es dadurch nicht zu Verfärbungen im Stein kommt.

Am Tag des Einbaues hat leider keine der Fensterbänke, die der Handwerker selbst ausgemessen hat, gepasst und mussten somit auf der Baustelle noch einmal geschnitten und geschliffen werden.
Leider ist es nicht nur bei dem schneiden und schleifen geblieben.
Die Fensterbänke wurden nicht nach unserem Wunsch von 1,5cm, in den Raum hineinstehend, eingebaut, sondern schief. Nun steht das eine ende 1,8cm und das andere 3,4 cm in den Raum, somit sind die Fugen zur Wand schräg und zum teil über 1,5cm stark und mit Silikon ausgegossen.... dies sieht natürlich sehr bescheiden aus.


Nachdem der Handwerker mit seiner Arbeit fertig war und die Fensterbänke davor mit dem angeblich speziellen Anthrazitfarbenen Silikon verfugt hat, hat er die Fensterbänke mit Wasser gesäubert, dadurch haben die Grauen Quarz Fensterbänke sich fast schwarz verfärbt.
Als wir am nächsten Tag auf die Baustelle gekommen sind, war das Wasser verdunstet und die Fensterbänke waren wieder Grau. Nun hat man die Verfärbungen am Stein gesehen die durch das Silikon verursacht wurden. Die Innenfensterbänke wurden laut dem Handwerker mit einem speziellen Silikon absilikoniert das angeblich den Stein nicht verfärbt.(Nach unserer Auffassung hat der Handwerker nicht das passende Silikon verwendet)

Es wurde sofort der Chef des Mitarbeites angerufen und das Problem geschildert, dieser (Chef selbst) wollte in der Woche nach seinem Urlaub sich das ganze anschauen und ein Mittel mitbringen das den Stein von den Silikonrückständen befreit.
Leider ist nur ein Mitarbeiter gekommen, der vergeblich versuchte die Fensterbänke von dem in den Stein eingezogene Silikon zu befreien. Auch ein zweiter Versuch, diesmal vom Chef mit einem anderen Mittel, ist kläglich gescheitert. Er versicherte mir, er würde sich mit einem speziallisten in Verbindung setzen und so schnell wie möglich vorbei kommen... dies war vor zwei Wochen.

Vor zwei Tagen habe ich eine Zahlungsaufforderung des Handwerkers bekommen mit der Aussage ich solle doch die offene Rechnung begleichen. Dies Aufforderung habe ich per Mail verneint da die Mängel noch nicht behoben sind.
Heute habe eine Email erhalten in der steht, dass er erst Nachbessert, wenn er eine Abschlagszahlung in höhe von 757,36€ erhält da dies der Betrag des Materials ist was er verbaut hat.

1) Könnte ich hier von dem Kaufvertrag zurücktreten, da er schon zwei Versuche unternommen hat auch wenn er nur versucht hat die Flecken aus dem Stein zu bekommen?
2) Kann ich vom Kaufvertrag zurücktreten und den Rückbau vordern, da die Fensterbänke schief und nicht nach unserem Wunsch eingebaut wurden?
3) Muss ich hier den Betrag zahlen oder sollte ich hier auf mein Recht der Mängelbeseitung drängen?
4) Wie sollte ich hier weiter vorgehen ?

Vielen Dank

28. September 2022 | 23:49

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragensteller,

"1) Könnte ich hier von dem Kaufvertrag zurücktreten, da er schon zwei Versuche unternommen hat auch wenn er nur versucht hat die Flecken aus dem Stein zu bekommen?"

Ja. Vom Werkvertrag.

"2) Kann ich vom Kaufvertrag zurücktreten und den Rückbau vordern, da die Fensterbänke schief und nicht nach unserem Wunsch eingebaut wurden?"

Ja.

"3) Muss ich hier den Betrag zahlen oder sollte ich hier auf mein Recht der Mängelbeseitung drängen?"

Sie können natürlich auch weiter die Nachbesserung verlangen. Ich würde die Zahlung wegen mangelnder Abnahme verweigern. Hilfsweise könnte sogar nach Abnahme die Zahlung verweigern im Rahmen des doppelten der für die Nacherfüllung voraussichtlich notwendigen Kosten.

Siehe auch § 631 a BGB:

"(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend."

§ 641 Abs. 3 BGB:

"(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten."

"4) Wie sollte ich hier weiter vorgehen ?"

Es ist Ihre Entscheidung: Sie können weiter Nacherfüllung verlangen oder zurücktreten. Nur zahlen sollten Sie besser derzeit nichts. Mehr als eine dritte Chance unter Fristsetzung per Einwurfeinschreiben auf den 13.10.2022 würde ich dem Handwerker aber sicher nicht einräumen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger


Rückfrage vom Fragesteller 29. September 2022 | 10:53

Sehr geehrter Herr Saeger,

vielen Dank für die schnelle und verständliche Antwort.
Hoffe Sie können mir hierzu noch helfen
Folgendes hatte ich vergessen zu erwähnen:

Der Handwerker verweist auf sein Nachbesserungsrecht, was nach unserer Auffassung schon von uns erfüllt wurde, da er zwei versuche hatte die Verfärbung im Stein zu entfernen.
Liege ich hier richtig?

Auch möchte er den oben genannten Betrag von uns im Rahmen der "Sowieso-Kosten" geltend machen, da er ein Forderungsrecht über Positionen hat, die auch bei ordungsgemäßer Erfüllung entstanden wären.
Ich dachte die "sowiesokosten" würden dann einfach nicht in im den Haftungsbetrag einfließen und bei einem Rechtsstreit könnte meiner Seits nur der Differenzbetrages geltend gemacht werden z.b. ungeeigneter Fußboden in einer Garage kostet 15 € der Fußboden der geeignet wäre kostet 32€- somit könnte ich hier nur 17€ geltend machen.

Vielen Dank
Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. September 2022 | 11:01

Sehr geehrter Fragensteller,

"Auch möchte er den oben genannten Betrag von uns im Rahmen der "Sowieso-Kosten" geltend machen, da er ein Forderungsrecht über Positionen hat, die auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung entstanden wären."

Das ist kompletter Unfug. Siehe die zitierten Normen.

Er hat doch noch nicht erfüllt.

Auch hat er schon zweimal versucht nachzuerfüllen. Das reicht für einen Rücktritt.

MfG RA Saeger

Bewertung des Fragestellers 29. September 2022 | 11:11

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Herr Saeger hat meine Frage schnell und sehr ausführlich beantwortet.
Auf jeden Punkt meiner Frage ist er eingegangen, sogar meine Nachfrage war innerhalb kürzester Zeit beantwortet.
Vielen Dank

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 29. September 2022
5/5,0

Herr Saeger hat meine Frage schnell und sehr ausführlich beantwortet.
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Vielen Dank


ANTWORT VON

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