Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
1. Inwieweit habe ich eine Chance, den Differenzbetrag zwischen der Selbstbeteiligung, die ich hätte zahlen müssen, wenn mein Wagen beschädigt worden wäre, und der, die ich wegen der Nutzung des Leihwagens zahlen musste, zurückzubekommen? Immerhin hatte ich den Leihwagen nur, weil der Händler an meinem Wagen nachgebessert hat.
Zunächst stellt sich hier die Frage der Kausalität. Grundsätzlich ist der Schaden am Mietwagen auf den Mangel des gekauften PKW, der ja nach Ansicht des Händlers unstreitig vorliegt, zurückzuführen, da Sie diesen nicht benötigt hätte, wenn das gekaufte Fahrzeug mangelfrei gewesen wäre. Zwar ist zu bedenken, dass der Schaden nur eingetreten ist, weil jemand Drittes eine Straftat begangen hat. Allerdings wäre dann der Schaden in dieser Höhe ohne den Sachmangel nicht entstanden, da es dann Ihr eigenes Fahrzeug getroffen hätte, das über eine Vollkaskoversicherung verfügte.
Man kann sich nun darüber streiten, ob Ihr Verzicht auf die Zuzahlung der EUR 10,00 zum Erhalt der geringeren Selbstbeteiligung Ihnen zum Nachteil gereicht. Grundsätzlich ist aber die Werkstatt verpflichtet sie so zu stellen wie Sie ohne den Mangel stünden, und hierzu dürfte auch die Überlassung eines Mietwagens mit dem gleichen Versicherungschutz gehören. Dies ist aber eine Wertungsfrage, die ein Gericht anders sehen könnte.
Zudem müsste noch geprüft werden, inwiefern Sie diese Forderung durch die Zahlung nicht anerkannt haben. Vielleicht haben Sie dort aber auch einen Vorbehalt erklärt. Auch dies wäre letztlich Auslegungsfrage. Ihre Chance wurde ich daher eher mit 50:50 bewerten.
2. Wie stehen die Chancen, vom Vertrag zurückzutreten? In welcher Höhe würde Nutzungsentschädigung angerechnet werden (jetziger Kilometerstand ca. 82.500)?
Wenn sich jetzt herausstellt und auch von der Werkstatt akzeptiert wird, dass der Turbolader immer noch nicht funktioniert sind die Aussichten für einen Rücktritt gut, da dann zwei Nachbesserungsversuche bezüglich des Turboladers fehlgeschlagen sind, was gemäß § 440 BGB
grundsätzlich einen Rücktritt rechtfertigt. Ebenso, wenn Sie mittels eines Sachverständigengutachtens, ggf. im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahren, den immer noch bestehenden Mangel am Turbolader nachweisen können.
Anderenfalls müssten Sie behaupten, dass es sich um ein sog. Montags- bzw. Zitronenauto handelt, bei dem man ständig mit verschiedenen Ausfällen rechnen muss. Hierbei sind die Ausfälle insgesamt zu bewerten. Da die Anforderungen hoch und das Risiko eines unwirksamen Rücktritts groß ist, rate ich Ihnen hiervon aktuell (noch) ab. Bei einem weiteren Verlauf entsprechend Ihren bisherigen Schilderung wäre dies aber möglich. Es macht auch Sinn, einmal den oder die Voreigentümer zu kontaktieren oder sich bei den Werkstätten, die die Wartungen laut Scheckheft durchgeführt haben, nach Ausfällen des Fahrzeugs zu erkundigen.
Die Nutzungsentschädigung wird berechnet ausgehend von der Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs, die man wohl sicher mit 160.000 km ansetzen kann, den von Ihnen gefahrenen 8.500 km und dem Bruttoverkaufpreis des Neuwagens, den Sie leider nicht mitteilen. Dieser müsste durch 160.000 geteilt und danach mit 8.500 multipliziert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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