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Mädchennamen für Geschäftsführerin einer UG?

| 13. Februar 2011 11:29 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dr. Roger Blum

Ich möchte eine UG gründen. Da ich allerdings in der selben Branche bereits vertreten bin, möchte ich nicht selbst in Erscheinung treten.

Daher habe ich in Erfahrung gebracht, dass ein Strohmann als GF für eine Kapitalgesellschaft möglich ist und hierfür würde ich gern ein Familienmitglied einsetzen.

Wäre es möglich, dass hierfür der Mädchenname der Person genutzt wird? Darf im Handelsregister dann auch der Mädchenname genutzt werden?

Alternativ habe ich gelesen, dass man auch einen Künstlernamen verwenden darf. Darf dieser, sofern im Ausweis bewilligt und eingetragen, dann im Handelsregister genutzt werden?

Darf bei Beantragung eines Kontos bei einer Bank ebenfalls die o.g. Konstellation (Mädchenname oder Künstlername) angegeben werden?

Vielen Dank im Voraus.

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Die ausschließliche Verwendung des vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamens bzw. Künstlernamens im Handelsregister ist nicht zulässig.

Zwar ist auch ein Künstlernamen und der Geburtsname ein „Name", mit dem sich die Vorstellung zu einer bestimmten Person verbindet, doch sind nach der Verordnung über die Errichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung) der Vor- und Familienname sowie das Geburtsdatum anzugeben. Familienname ist der gewählte Ehename (vgl. § 1355 Abs. 1 BGB ). Der Geburtsname darf jedoch zusätzlich zum Familiennamen eingetragen werden.

Nach Ansicht der Kammer für Handelssachen des LG Stendal ist ein Künstlername nicht eintragungsfähig (LG Stendal, Entscheidung vom 18.04.2004, Az.: 31 T 10/04 ).

Bei der Kontoeröffnung gelten diese strengen Voraussetzungen nicht. Erforderlich ist, dass keine Zweifel an der Person des Kontoinhabers entstehen können. So kann die Errichtung eines Kontos auf einen Künstlernamen zulässig sein, wenn er den bürgerlichen Namen ersetzt hat. Es wird jedoch in der Regel der bürgerliche Name in den Kontounterlagen zusätzlich vermerkt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben. Ich weise darauf hin, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann.

Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar. Ich stehe im Rahmen der Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Dr. Roger Blum

Bewertung des Fragestellers 13. Februar 2011 | 14:54

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