Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann befinden Sie sich quasi noch in der Startphase und sind mit Ihrem Unternehmen noch nicht auf dem Markt aufgetreten, d.h. Sie haben die fertigen Produkte den Käufern bzw. Abnehmern noch nicht angeboten.
Wenn Sie mit Ihrem Einzelunternehmen die Produkte bislang nicht in den Verkehr gebracht haben, haften Sie nicht, vgl. § 1 Abs.2 ProdHaftG
. Ein In-den-Verkehr-Bringen liegt z.B. vor, wenn Sie das Produkt ausliefern. Ab da beginnt auch die Haftung.
Gründen Sie nun zuvor die GmbH/ UG (haftungsbeschränkt) und tritt diese als die Anbieterin der Produkte auf dem Markt auf, d.h. die Produkte tragen z.B. das Firmenlogo der GmbH, dann haftet die GmbH/ UG nach dem ProdHaftG, da diese die Herstellerin i.S.d. ProdHaftG ist.
Evtl. kommt auch das Fertigungsunternehmen als Hersteller in Betracht. Hierzu kenne ich jedoch die Beziehung zwischen Ihnen und dem Unternehmen nicht.
Wenn Sie die Gesellschaft gründen, müssen Sie darauf achten, dass Sie erst mit der Eintragung der Gesellschaft von jeglicher Haftung befreit sind. Vor der Eintragung existiert die juristische Person, die UG/GmbH, an sich nicht, d.h. Sie haften vor der Eintragung persönlich, § 11 GmbHG
,
wenn Sie bereits in der Gründungsphase der Gesellschaft die Geschäfte aufnehmen.
Allerdings sind hierbei 2 Phasen zu unterscheiden:
Die Phase vor Errichtung der Gesellschaft, also vor der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und die Phase nach der Errichtung, aber vor der Eintragung ins Handelsregister.
Wenn der Gesellschaftsvertrag bereits notariell beurkundet ist, ist die UG/GmbH bereits errichtet. Es liegt dann eine sog. Vor-Gesellschaft vor, die sich mit der Eintragung ins Handelsregister in die UG/GmbH umwandelt. Wenn in der Phase nach der Errichtung der UG, also nach Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, bereits die Geschäfte aufgenommen werden, dann übernimmt die spätere UG/GmbH ab Eintragung ins Handelsregister auch die bis dahin entstandenen Verbindlichkeiten. Sie als Gesellschafter haften dann nur soweit das gezeichnete Kapital nicht mehr gedeckt ist, d.h. wenn Ihre GmbH ein Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro hat und Sie haben dieses bereits verbraucht, müssen Sie dieses nachträglich aufbringen. Wichtig für die Eintragung ist, dass am Stichtag der Eintragung das gezeichnete Stammkapital ungeschmälert vorliegt. Ist dies nicht der Fall haften Sie auf die sog. Unterbilanz.
Wenn Sie bereits vor Errichtung Ihrer Gesellschaft, also vor der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, Geschäfte tätigen, haften Sie vollumfänglich persönlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner
Zu meiner Frage aus 1) möchte ich nachfragen:
Geht das Haftungsrisiko GRUNDSÄTZLICH und VOLLSTÄNDIG demnach auf die Kapitalgesellschaft (bzw. dessen Kapital) über oder gibt es dazu Ausnahmen (Durchschlagen?) was einfache Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, bedingten Vorsatz betrifft hinsichtlich
-> Fehler in der Konstruktion
-> Materialfehler der Rohstoffe
-> Fertigungsfehler beim Fertiger
-> Mangelnde/nicht vorhandene Verfahrensabläufe/organisatorische Mittel(z.B. abschließende Qualitätskontrollen, Einbauanleitung, Wartungspläne)
Vielen Dank für die bisherige Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen gerne. Teilen Sie mir doch bitte noch mit, ob Sie ein Durchschlagen auf Sie als Geschäftsführer der GmbH meinen oder eine persönliche Haftung aufgrund der Konstruktion vor Gründung der GmbH?
Antwort bitte an Kanzlei@ralindner.de
Ich antworte Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion selbstverständlich kostenlos.
Beste Grüße
S.Lindner